Staatsverwaltung. 34 t
daß die Auflage auf das genaueste befolgt werde, sonstwerde öfters dem Uebel nur gedrohec, und nicht ge-steuert. Wenn auch gleich die Gegenpartei das unbe-folgt Gelassene und gleichwohl der Ordnung desProzesses Schädliche nicht ernstlich ahndete, so erforderedoch schon das richterliche Amt auf die Wirkungseiner Verordnungen und auf das gerechte Beste derPartheien auch dann zu dringen, wenn die Sachwalterdieses nicht hinlänglich thäten, entweder um ihrenNutzen in dem Schaden ihrer Partheien zu suchen,oder aus Nachlässigkeit. Hieraus erfolge, daß man inGestaltung der Termine und in Zulassung der super-numerarischen Sätze nicht zu nachsichtig seyn dürfe,noch ohne Verantwortung einen Fall der Gefälligkeitund Gnade daraus machen könne, eines oder das an-dere zu verivilligen, wo diejenigen Sachen nicht vor-walteten, welche die Gesetze unterstellten. Viele Rich-ter gingen mit ihrer Nachsicht und Güte oft zu weit;sie sollten wohl berücksichtigen, daß eö ganz unmöglichsey in gerichtlichen oder Rechtssachen einer Pariheieine unverdiente Nachsicht zu gestatten, ohne daß derandern Parthei ein unverdienter Schaden, und folglicheine Ungerechtigkeit dadurch erwüchse. Es sey daherdurchaus nöthig, daß die zum Prozesse nöthigen Schrif-ten, besonders Urkunden, wenn sie dabei erfordert wür-den, von beide Partheien zur rechten Zeit beigelegt wer-den, damit kein Aufenthaltent entstehe, welcher der nichtschuldigen Parthei zum Nachtheil gereichen könne.Wenn aber ein wirklicher Nutzen aus dem oben Ange-führten entspringen solle, so wäre es unumgänglichnöthig, die Sachwalter der Partheien über jede Con-travenkion mit der gehörigen Ahndung zu belegen. Seydiese Strafe in den Gesetzen bestimmt worden, so dik-ttre sie sich von selbst, wenn der strafbare Fall vor-käme, und wenn man nur redlich den Satz festhalteund ausübe, daß ohne Ansehen der Person der Feh-