343 Staatsverwaltung.
lende um des gemeinen Bestens willen gestraft werdenmüsse, ohne nutzlose Untersuchung: ob Betrug oderFahrlässigkeit zum Grunde liege, da es schon genugsey, daß baö Verfahren an sich schon strafbar werde.In Hinsicht des Vorirages im Kollegium käme Allesdarauf an, daß der Referent die Sache aus den Aktenwie schon oben angeführt worden, so bündig, kurz undklar, als möglich, vortrüge, damit darüber vocirt werbenkönne. — Es komme auch zuweilen vor, daß die Ent-scheidung einer Sache von einer streitigen Rechtsfrageabhänge, und wenn man nun nicht bei einem Kolle-gium die eine der beiden entgegengesetzte Meinungenziro86ut6n1mr66c'pta annähme, so geschehe eine unddieselbe Arbeit in einer Reihe von zehn und mehrerenJahren vergeblich oft wiederholt, und sie falle bannso verschieden aus, daß nach der verschiedenen Einsichtderjenigen, die vormals, jetzt und künftig existiren, der-selbe Satz als wahr, als unwahr, und wieder als wahr,zur wahrhaften Geringschätzung des Richters, zurgroßen Vermehrung der Prozesse und zum wesentlichenSchaden der Partheien betrachtet und in judleundoangenommen werde. Um dieser Unannehmlichkeit abzu-helfen, sey das kürzeste Mittel, hauptsächlich bei denGerichten, wo die Aenderung und Verbesserung derGesetze schwer falle, wenn diejenige Meinung, welchedas Kollegium in einer streitigen Rechtsfrage einmalergriffen habe, in ein Buch oder besonders Protokoll,mit Beifügung der Urtheile, so darauf ergangen, unterBeziehung auf die Akta, welche dazu Anlaß gegeben,eingetragen und jeder nachher hierauf gegründete An-spruch auf gleiche Art darunter bemerkt werde. Hiererwachse der vielfache Nutzen, u) baß man in ähn-lichen Fällen keine neue Deduktion über die nämlicheRechtsfrage mehr nöthig habe; k) daß das Kollegiumnebst Ersparung der vergeblichen Zeit, welche die Wie-derholung schon früher gethaner Arbeiten raubt, auch die