Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 343

Ehre gewinne, seinen eigenen Grundsätzen nicht zuwidersprechen, sondern gleichstimmig zu urtheilen:r;) daß die Partheien selbst eines gewisseren Rechts be<lehrt, und sowohl sie, als ihre Advokaten von manchemRechtshandel abgehalten würden, welchen sie sonst ausZuversicht aus vorherige Aussprüche mit unglücklichemErfolge optima stete anstellten und so lange verfolg-ten, als diese oder jene juristische Meinung, als einder Sache unterworfenes Glücksspiel bei einem Ge.richte angesehen werde, daß sie nämlich durchgehen oderfallen könne, wie dieses so häufig da vorkomme, wo denAdvokaten ein freier Spielraum gestattet werde. —Ehemals nahmen bei den Justizkollegien die Relativ,nen von Defimtiv.Sachen wegen der großen Weitlauf.tigkeiten viele Zeit weg, und lange sträubte man sichdagegen, die Haupt-Relationen unter den Mitgliedernoder Räthen des JustizkollegiumS zirkuliren zu lassen,wo sie dann jeder Rath eine Woche oder nachdem esfestgesetzt worden in seinem Hause zur Durchsichtbehalten kann. Der Vortheil dabei ist, daß der Kol.legiabVortrag mit gänzlicher Hinweglassung des diemeiste Zeit wegnehmenden Akten. Auszuges weit kür-zer gefaßt, und nur die von einem oder dem andernRathe gemachte Bemerkung erläutert, sogleich abervon dem Referenten zum Voto geschritten werdenkann. Die Räthe haben hierbei den Vortheil, dieSache in ihrem Hause weit aufmerksamer durchzule-sen und zu überlegen, als cö beim Geräusche des Re-feratS der Fall ist. Sie können ihre möglichenZweifel notiren, und sich zu desto standhafteren Va°-ti8 gefaßt machen. Und um alle Unannehmlichkeitenwegen des Geheimnißvollen zu vermeiden, ließ manauch das Votum weg und bloß den Aktenauszug zir-kuliren, und schloß die Sache selbst in Pleno ab. DieseMethode wurde nun in vielen Staaten angenommen,aber auch hier will man Mängel entdecken, und besam