344 Staatsverwaltung.
derS darin, daß die Räthe leicht die Sachen im Hauseso lange lassen könnten, bis auf den lehten Tag zurAbholung, wo sie dann nur flüchtig durchgesehen wür-den, und so könnte bann, indem man sich auf dieQuintessenz des Auszuges verlasse, eine nicht derSache angemessene Entscheidung gegeben werden,welches aber wegfiele, wenn der Vertrag aus den Ak-ten seiner Länge nach geschehe, wo dann jeder Rathsein Votum nach dem Vortrage und der Einsicht derAkten geben könne. Alle eben gerügten Mängel inder Justizverwaltung ließen sich jedoch nicht alle sodaraus entfernen, wie es leicht den Anschein hätte.Preußen hätte gewiß viel in der Verbesserung der Ju-stiz seit den Zeiten Friedrichs des Großen,hauptsächlich aber in der neuesten Zeit gethan, welchesnicht nur die Herausgabe des Landrechts, sondernauch die vielen dieses Werk ergänzenden Verordnun-gen und Rescripte bis auf die neueste Zeit bewiesen;allein immer würden noch Mangel sichtbar, die, wiees schiene, unzertrennlich von der Justiz wären; ob-gleich eine schnelle Beförderung der Prozesse sehr gutbewirkt werden könnte, wenn gleich die zu große An-zahl derselben, ihre Art, Verwickelung, und andere Um-stände, die sich erst bei der Führung derselben ergeben,wohl eine Zögerung oder Verlängerung bewirkten.Indessen finde man immer noch in mehreren Staatenden alten Schlendrian in der Justizverwaltung, derschon so oft in Schriften, öffentlichen Blättern rc. biszur Erschöpfung gerügt worden, ohne daß dadurch eineAbhülfe erfolgt wäre, und geschah sie, so war sie nurmomentan, indem man immer Bewegungögründe ge-nug fand, zu dem alten Rechtsgange zurückzukehren.Ein Schriftsteller sagt: „So viel mißbräuchlicheZeitversplitterungen in einem Kollegium eingerissensind, eben so viel Arten der Abkürzungen giebt es auch.Diese finden sich leicht, wenn das ganze Kollegium