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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 343»

von einem anfrichtigen Triebe beseelt wird, dem wah-ren Zwecke seiner Bestimmung ein Genüge zu leisten.Das Präsidium muß hierin aber das Meiste leisten.Daß auch anscheinende Kleinigkeiten zur Ecsparungder Zeit im Ganzen ein Wesentliches beitragen, ist ohneZweifel, und je weitläuftiger ein Kollegium, je größerder Umfang seiner Obliegenheiten ist, um so wesentlichersind die Folgen eines jeden geringen Gebrechens,weil der Fall seiner Existenz um so öfter vorkommt.Unterbrechung des Referenten, Unachtsamkeit einesVotanten rc. rc. schadet wenig in einer Session vonzwei bis drei Personen, sie schadet aber gewiß sechs-mal mehr in einer von zwölf bis achtzehn. Auch dieErleichterung, welche ein Kollegium von feinen Su-balternen bei dem Secrerariat und der Registratur er-warten kann, und die Hindernisse, welche aus derenGebrechen entspringen, sind auch nicht unwichtig undmancherlei, welches Jeder, der die Einrichtung dieserFormen kennt, leicht finden wird. —

Was die Kriminaljustiz betrifft, so wirdin der Verw a l tu ng derselben in einigen Staatenauch hauptsächlich der langsame Gang gerügt, unddann auch die nachtheilige Klassifikation der Ver-brecher, indem man oft ganz gleichgültig mit demSchuldigen und weniger Schuldigen verfahre, jaErsterer oft noch besser in der Behandlung fort käme,als Letzterer; auch die Gefängnisse immer noch zumTheil eine terra iu«o<;nitÄ wären, von der manwenig im Publikum höre. Auch würden oft die Pro-zesse, besondre der Kapikalverbrecher, zu lange hinge-halten, ehe das Urtheil erfolge, selbst wenn die Sacheschon klar zum Spruche läge, die Zeugen verhört unddas Geständniß oder Bekenntniß des Verbrechers ab-gelegt sey. Denn wenn man auch annehmen wolle,daß hier der Grundsatz mehrerer Kriminalisten vonRuf G.eltung fände, daß man z. B. dem zum Tode