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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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346 Staatsverwaltung.

verurtheilten Verbrecher die Strafe nicht leicht machenmüsse, weil dieser doch einmal Strafe für seine Ver.brechen seyn solle, da selbst das Recht fordere, daßder Verbrecher während seiner Gefangenschaft undVorbereitung zum Tode gut gehalten werde, damit erüber die körperlichen Leiden, wenn er nämlich schlechtgenährt und gehalten würde, nicht die Leiden derSeele vergesse, damit ihm der Tod, welcher ihm Strafeseyn solle, nicht Wohlthat werde, so sey es doch wohlhart, wenn die Akten bis zum Spruche vorlägen, erdoch noch eine geraume Zeit sitzen müsse, ehe ihm dasUrtheil publicirt werde, da doch der Tod seine Strafesey, nicht das Gefängniß. Man führe aber hier alsGrund an: daß dieses eine Art Bußzeit für den Ver-brecher sey, damit er seine That und die Reue darübernicht vergesse. So sey es auch hart, daß der muth-willige Bankerultirer, der schon vorher berechne, wieviel er bei jedem seiner Bankerotte profitier, mit dem-jenigen in eine Klasse gesetzt werde, der durch Unglücks-fälle und Betrug qenöthiqet werde, sich für insolventzu erklären. Daß der Erste durch Hülfe seines ge.raubten Geldes den Zutritt wieder überall hin erhalte,während der Letztere, wenn er wieder aus dem Gefäng-nisse entlassen werde, die ganze übrige Lebenszeit hin-durch umherschleiche, und von Jedem sich den Nameneines BetriegerS aufheften lassen müsse, da er doch kei-nen betrieglichen Bankrott begangen habe, sondernnur durch Andere, durch seine Gutmülhigkeic, leichtKredir gegeben zu haben, in dieses Elend gestürzt wor-den sey. — Wenn von der einen Seite in der Krimi-naljustiz viel in Hinsicht der Untersuchung eines Ver-brechens durch die Schärfe der Beweismittel, daseigene Gestandniß des Verbrechers, die Abschaffungder Tortur, und die strenge körperliche Züchtigung ge-schehen ist, so ist von der andern in Hinsicht derStrafbestimmungen noch Manches zu wünschen übrig.