Staatsverwaltung. 347
In der Kriminaljustizverwaltung einiger Constitutio-nell-Monarchischer Staaten, wie z.B. Frankreichs rc.,sind bei der gerichtlichen Polizei, welche es mit derersten Untersuchung und mit der summarischen In-siruction der Kriminalsachen zu thun hat, und wozuAlles gerechnet wird, was bei eigentlichen Kriminal-fallen geschehen muß, ehe solche zur lehten Revisionund Aburtheilung an die eigentlichen peinlichen Ge-richte abgegeben werden, viele Hände beschäftiget;denn alle Polizeibeamten, die Friedensrichter, Mairenund deren Abjuncten, Forst- und Steuerbedienten,der Königliche Prokurator und das DistriktS-Tribunalkönnen und müssen in vorkommenden Fällen zurCon«statirung eines begangenen Verbrechens, und zur Ent-deckung und Ueberführung des Thäters mitwirken. Zuder eigentlichen Jnstruction wird jedoch hier aus denMitgliedern des Civiltribunals ein, und wenn es nö-thig ist, einige besondere Jnstructionsrichter auf dreiJahre bestellt, welcher von seiner Geschäftsführungdem Kollegium oder einer aus demselben gezogenenDeputation (cstmmliro 6n oonseil), die wenigstensaus drei Mitgliedern bestehen muß, von Zeit zu ZeitVortrag zu thun, und alle wichtige Vorschritte könnennur mit Vorwissen deS Kollegiums geschehen, mithinsey hier für die Kriminalpflege, wenigstens bemScheinenach, zweckmäßiger gesorgt. Besonders trete aber hierder Prokurator hervor, welcher unter verschiedenenBenennungen allen prozessualischen Handlungen bei-wohne, und hier ein ganz eigenthümliches Institut,eine Behörde, bilde, die man mit dem Ausdrucke ml-ni8t6>6 pridliv bezeichnen könnte. Ein Schriftstellersagt: kein Unpartheiischer kann die Wohlchat verken-nen, welches dieses fein auSgedachte Institut habenkann, welches als Wächter und Vertreter der Wahr.heit und Gerechtigkeit, als Seele des StaatS, über undneben dem Richter schwebt, und welches ganz dazu