348 Staatsverwaltung.
geeignet ist, eine gemeinsame lebendige Kraft über einengroßen Staat zu verbreiten, den nothwendigen Zusam-menhang zu erhalten, und die so gefährliche und leichteintretende Stockung zu verhüten. Wenn aber auchdieser erhabene Zweck erfüllt werden soll, so muß dergut gesinnte Richter nicht beschrankt und chikanirt, derStaat selbst, welcher durch und in dem Prokuratorgleichsam sichtbar wird und sich ausspricht, nicht ent-würdiget und dem Publikum gehässig werden soll, einMann von außerordentlichen Geistes, und Gemüths-gaben für dieses Amt gewählt werden; denn es istnicht genug, daß ein solcher Mann, der gleichsam dasIdeal des Staatö repräsentier, durch gründliche, le-bendige Einsicht, durch schnellen und sichern Blick sichauszeichne und gewissermaßen imponire, sondern esist eben so nöthig, daß eine völlig reine, musterhafteMoralität, daß eine ruhige Begeisterung für Wahr-heit, Recht und Pflicht, welche keine Anstrengungscheut, und welche keine Rücksicht kennt, ja daß selbstein edles, über das Gemeine sich erhebende Aeus.sere, feiner Anstand, und daS Talent eines Rednersihn ziere, und dem Ideale eines vollkommenen Man-nes und Charakters nahe bringe." — Wenn jedochalle diese Eigenschaften dem Prokurator beiwohnensollen, welche ihn gleichsam als ein überirdisches We-sen darstellen, um dann für die Kriminalrechtspflegezu wirken, wie es zu wünschen wäre, dann würde manlange suchen müssen, und lieber diesen Zweig derStaatsverwaltung ohne einen solchen Richter verwal-tet sehen. Indessen hat auch der Gang des Krimi-nal-Prozesies hier etwas Eigenthümliches. Wennnämlich das Civilkribunal erster Instanz die Sachefür peinlich und zugleich für hinlänglich insiruirk hält,das heißt, die summarische Untersuchung für völlig be-endiget, so übergiebt es solche mit dem Verbrecher durchdie Vermittelung des Königlichen- und Generalproku-