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Staatsverwaltung.
menschliche Natur empören, wenn man einem Ver-brecher, den die Form verurtheilt, der nun aber hinter-her seine Unschuld beweisen kann, die Strafe fühlenlassen, oder auch nur seine Rechtfertigung erschwerenwollte. — Man gewahrt hieraus, daß der Gangund die Führung deö neuen Kriminalprozesses inFrankreich auch seine Mängel hat und keineswe-gcs Alles aufhebt, was dieser Prozeß nach der al-ten Art Nachteiliges mit sich führt; denn hier ge-hen zwar auch mehrere Schuldigen durch, aberdoch kein Hauptverbrecher oder verschmitzter Böse-wicht, wenigstens nicht so leicht; denn dafür ist ge-sorgt, wenn nur einigermaßen die Anzeigen des Ver-dachtes vorhanden sind, und gewiß wirb hier kein Un-schuldiger geopfert, wenigstens ist dieses bei dem Kri-minalprozesse in den Staaten Deutschlands nicht zubefürchten; wenigstens kommt kein Unschuldiger aufsBlutgerüst, wenn er vielleicht auch länger im Gefäng-nisse gehalten wird, als es seyn sollte. Dieses sollaber bei den Geschwornen. Gerichten leichter vorkom-men, und ist auch in früheren Zeiten mehrere Malevorgekommen; allein dergleichen Fälle sind in früherenZeiten auch in andern Staaten vorgekommen, wenngleich nur selten. Sie wurden bekannt, weil man ent-weder kurz vor der Hinrichtung die wahren Thäterentdeckte, oder nach der Hinrichtung sich die Unschuldder Hingerichteten aufklärte, was nun aber nicht auf-geklärt worden, darüber giebt natürlich NiemandKunde. -— Auch in Frankreich sind an mehreren wirk-lichen Kriminalfällen sehr lehrreiche und interessanteFormulare deö Verfahrens vor den Assisen gegebenworden, bei welchen es zugleich recht auffallendwird, daß die Kluft, welche zwischen dem Schuldigund Unschuldig liegt, sehr groß ist. Uebrigenö istdiese Art der Kriminaljustiz-Verwaltung keineöwegesals neu zu betrachten; denn schon die Römer hatten