Staatsverwaltung. 3LS
sie, und von diese» scheint sie auch entlehnt zu seyn;denn jede Anklage, welche bei dem genannten Volkeden Staat anging, war einer öffentlichen gerichtlichenUntersuchung unterworfen. War z. B. Jemand derMajestät des Volks zu nahe getreten; hatte er uner-laubte Steuern eingetrieben; hatte er die Gewalt, diesein Amt ihm verlieh, gegen einen andern Bürgergemißbraucht; hatte er die Gerechtigkeit verkauft, oderbei MagistcatSwahlen sich Stimmen erkauft; hatte erdie Gelder des Staats entwendet oder verschwendet,so verfuhr man in allen diesen und in allen andernähnlichen Fällen bei der Anklage und der Vertheidi-gung mit gleicher Oeffentlichkeit; zuweilen vor dem gan-zen Volke und auf der Rednerbühne, zuweilen voreiner besondern Versammlung von Richtern, derenAnzahl und Rang durch die Gesetze vorgeschriebenwar, jederzeit aber in Gegenwart der Partheien, welchedie Freiheit hatten, ihre Richter zu verwerfen, undimmer ihre Angelegenheiten an öffentlichen Orten zuverhandeln, wo Jedermann freien Zutritt hatte undAlles mit anhören konnte; denn kein einziger Theilder Instruktion wurde bei ihnen geheim gehalten.Es wurden alle möglichen Vorsichtigkeitsregeln beob-achtet, um dem Angeklagten die Kenntniß und denGebrauch alles dessen zu versichern, was ihm zu seinerVertheidigung Vortheilhaft seyn konnte, um die Rich-ter gegen die heimlichen Ränke der Verläumdung zusichern, und um endlich zu verhindern, daß die Un-schuld das Schlachtopfer unbestimmter Anschwärzun-gen, eingeblasener Aussagen, gewagter und unbewie-sener Anklagen, und ihrer eigenen Unfähigkeit, sich da-gegen zu vertheidigen, werden möge. Bei jeder Kimi-nalsache, worunter auch diejenigen gehörten, welcheauf die Verwaltung der vornehmsten Aemter Bezughatten, die denjenigen, der sie bekleidete, am meistenden Wirkungen des Staatö und der Rache aussetzten,
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