Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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386 Staatsverwaltung.

gingen vor dem Urtheilsspruche die Anklage, dieVertheidigung und die Belobung voran. DieAnklage durfte nicht schwankend und unbestimmt seyn;sie mußte vielmehr präcis und ganz in Artikeln abge-faßt seyn; sie mußte nicht nur eine sehr umständlicheErzählung des Factums, der Darstellung der Gründe,des Verdachts, so wie die Deduktion aller Beweise,es sey durch Zeugen oder durch Urkunden enthalten,sondern es war außerdem noch nöthig daß man darinAlles entwickelte, was die Natur des Verbrechens, derCharakter des Angeklagten, und sonstige Umständeseines Lebens darbieten konnten, so daß während desganzen Laufes des Prozesses nichts ohne sein Wissengesagt oder gethan wurde. Der Ankläger mußte sichals socher öffentlich zu erkennen geben, und war fürseine Anklage verantwortlich. Die Vertheidigung ge-schah entweder in eigener Person, oder durch einenAdvokaten, den der Angeklagte sich wählte, und der,nachdem er von Allem, was seinen Clienten betraf,unlerrichtek war, Alles, was er für gur fand, zuinVortheile desseibe vortrug; er durfte sogar die Zeugeninterpelliren und öffentlich befragen, und die Römi-schen Advokaten waren lauter Personen, die sich so-wohl durch ihren Rang, als durch ihre Verdienste aus-zeichneten; denn die berühmtesten Patricier machtensich zur Zeit der Republik eine Ehre daraus, die Pa-krönen der Unglücklichen zu seyn, die ihre ganze Bered-samkeit zu ihrem Beistände aufboten. Die Belobun-gen, welche den dritten Theil der Instruktion aus-machten, bestanden darin, die ehrenvollen Zeugnisse zusammeln, welche Personen von Ansehen, die Ver-trauen besaßen, über die gute Aufführung des Ange-klagten, über die Unbescholtenheit seines Wandels,und über die Handlungen, die ihn empfehlungSwürdigwachten, geben konnten. Ihre Anzahl belief sich inder Regel auf zehn, zuweilen auch darüber. Nach