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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. SL7

dieser Kriminaljustiz-Verwaltung sind die jetzigen öf-fentlichen Gerichte gebildet worden; denn bis auf dieEinführung der öffentlichen Gerichte in mehrerenStaaten in der neuern Zeit, hatte man von den Rö-mern so viel aus dem Civil., aber nur wenig aus demKriminalprozesse geborgt. — Der Gang der Poli-jei» Verwaltung hat sich in mehreren Staatennoch nicht auf den Standpunkt erheben können, umdie aus der Geschäftsführung entspringenden Maaß-regeln mit den Ansichten des Publikums in Einklangzu bringen; allein eS ist auch ein sehr wichtiger undviel umfassender Zweig, von dem so viele Kanäle fürdas öffentliche Wohl, für die öffentliche Ruhe undSicherheit ausgehen, die Einsicht und Umsicht vonden Leitern derselben verlangen, und die doch so wenigAnerkennung vorn Volke erhalten, und wofür derVer-waltung so wenig Dank gezollt wird, ja man möchtelieber sagen, auf welcher Bahn ihnen so viel Undankfolgt. Besonders wird die execmive Polizei am mei-sten angegriffen, sie ist den meisten lieblosen Urtheilenausgesetzt, weil ihr Eingreifen in das öffentliche Lebenund Treiben des Volks nicht immer mit der Scho-nung, mit den Rücksichten auf die Freiheit der Staats-bewohner sich verträgt, und hier zu den meisten Miß-deutungen Veranlassung giebt, und doch soll die öffent-liche Ruhe und Sicherheit erhalten werden, doch wird sievom Volke, ja von jedem Einzelnen, auf seine Personund auf seine Sachen gewünscht. Doch diese Klagenund Rügen werden auch bei der besten Polizei vonder Welt zum Vorscheine kommen, sie werden sichimmer hören lassen, wenn es auch nur darum geschieht,um doch etwas darüber zu sagen, oder ihr etwas amZeuge zu flicken, weil sie einmal im Volke nicht rechtbeliebt ist, und immer als der Unterdrücker der Freiheitangesehen wird, da, wo sie nur die Zügellosigkeit undAbschweifungen von dem gesetzlichen Wege beschrän-