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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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338 Staatsverwaltung.

ken, die Störer der Ruhe wieder auf die rechke Bahnzurückbringen soll. Indessen zeigen sich in mehrerenStaaten in diesem Staatszweige auch noch hier undda auffallende Mängel, welche theils aus zu großerNachsicht der Beamten, theils auch aus geringer Thä-tigkeit und Umsicht entspringen; sie werden besondersbei mehreren öffentlichen Anstalten sichtbar, die ganzvorzüglich ihrer Aufsicht, Schuh und Pflege anver-trauet sind. Ueberhaupt erfordert dieser Staatözweigsehr große Thätigkeit, strenge Ordnungsliebe, Umsicht,Scharfblick, und eine in das innere Einzelne der Ver-waltung dringende Genauigkeit. Besonders mußder Vorgesetzte große Besonnenheit, Ruhe und Kalt-blütigkeit besitzen, und auf Manches, was seine Per-son betrifft, nicht achten, wenn nur der Dienst selbstnicht angegriffen wird, der unverletzt bleiben muß,wenn er sich im Ansehen erhalten soll. Dieses habengroße Polizeiminister in allen Staaten bewiesen, be-sonders in gefährliche Krisen, wie z. B. in Frankreichwährend der Republik, wo der Polizeiminister Cochonjede Anspielung auf seinen Namen duldete, ihn selbstPreis gab, um die Müßiggänger in Paris zu beschäf-tigen, und so sich Hunderte vom Leibe oder Halse zuhalten; denn dadurch wurden die Salons unterhalten,und die exaltirten Köpfe so viel, als möglich, von dempolitischen Treiben abgelenkt. So wurde dieser Mi-nister von Jemandem um eine Verordnung gegen dasHerumlaufen der Schweine gebeten, und er schlug eSaus dem Grunde ab: paree r;ue ies oookons 116r 68 p 60 ttzroi 6 nt pas un orflr« — cke Ooolron.— Ein MehrereS über diese Verwaltung sehe manunter Polizei, Th. 114, S. 174 u. f., und unterStaatsverbrechen und Staatsverbrecher,Th. 165 nach. — Ueber den Gong und die Führungder Finanz- und Militair,Verwal'tung, undder andern Staatsverwaltungen ist das Nöthige schon