368 Staatsverwaltung.
weiß, und wer sollte es nicht wissen, wie unauslöschlicheine üble Nachrede in dem Gedächtniß bleibt, und vonwelchen wichtigen Folgen es sey, den Großen die Feh»ler der Kleinen zu entdecken, wird auch dem geringstenSubalternen kein schlechtes Zeugniß ertheilen, ohne sichvorher durch alle mögliche Mittel überzeugt zu haben,daß bei dem Unglücklichen keine Besserung Stattfindet; ist er aber einmal von diesem überzeugt, so er»fordert ohnehin, ohne Conduitenliste, seine Pflicht,hiervon eine Anzeige zu machen,' und auf dessen Ent-fernung von seinem Posten anzutragen. Eben sosparsam wird ein vernünftiger Mann auch mit großemLobe oder Beifall umgehen, weil man von ihm das-jenige fordert, was er an Andern gerühmt hat. Wiegefährlich ist daher hier nicht jede Bürgschaft, und wieräthselhaft werden daher nicht die Urtheile über dieHauptfragen in den Conduitenliste» größtentheils aus-fallen, und wie wenig werden sie den Zeitverlust be-zahlen, welchen ihre Ausfertigung kostet. Ein Schrift-steller sagt: Es giebt kein Mittel, wenigstens kein un-trügliches, wodurch ein Regent seine ganze Diener-schaft kennen lernen kann; die Allwissenheit wird im-mer eine Eigenschaft des höchsten Wesens bleiben bisin Ewigkeit, und die Regenten, die hierin am weitestengekommen zu seyn sich schmeicheln, sind scher diejeni-gen, welche am meisten betrogen werden. Das Ver-trauen auf redliche und eifrige StaatSdiener mußdarum der Fürst nicht verlieren; auch wird eine mitUmsicht und Strenge geführte Regierung Dienst-vergehungen rc. gewiß verhindern.
Was die B e h örd e n oder Kollegien, alsStaatS-, Regierung s-, Justiz-, Finanz- oderKammer-, Kriegs-, Kommerz-, Polizei- rc.Kollegien, betrifft, so sind die einzelnen AmtSverrich-tungen derselben schon unter Staat, Th. 162 , ange-führt worden, wobei zugleich die Abweichungen dersel-