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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 369

ben in den angesehensten Europäischen Staaten be-merkt worden. Jeder Fürst oder Regent eines Staatsist berechtiget, in sofern ihn nicht Verträge mit derNation, wie in konstitutionellen Staaten durch dieKarte, oder mit den Landständen einschränken, nachGutbefinden neue Kollegien anzuordnen, alte zu än,dem und ihre innere Verfassung zu reguliren. Wennjedoch über dergleichen neue Einrichtungen Zweifelentstehen, so müssen solche, wo man keine authentischenähere Aufklärung erhalten kann, immer so verstan-den werden, daß dadurch kein Eingriff in die Rechteeines Dritten geschehen. Bei Aufhebung einer Be-hörde oder eines Kollegiums erbt der FiScuS dessenGüter. Die kollegialische Besorgung der Geschäftehat viele Vorzüge, aber auch manche Nachtheile, jeaus welchem Gesichtspunkte man sie betrachtet; indes-sen sind doch die Vortheile überwiegend; denn jedeAngelegenheit wird immer gründlicher und besser be-rathen werden, wenn mehrere Stimmen darüber ent-scheiden, die Stimmen mehrerer Mitglieder gesammeltwerden, als wenn sie einer Person zur Schlichtunganvertrauet ist. Auch ist ein Mensch, selbst bei demdurchdringensten Verstände, doch leicht dem Irrthumeunterworfen; allein mehrere werden doch nicht so leichtirren. Auch muß bei jedem aufgeworfenen Zweifel,jeder Debatte leicht die richtige Ansicht die Oberhandgewinnen, nach welcher dann der definitive Schluß ge-faßt werden kann. Daß die Mehrheit der Stimmenentscheidet, ist gar kein nothwendiges, jedoch fast mallengut eingerichteten Kollegien willkührlich angenomme-nes Geseh, dem sich auch der Präsident oder Direktordesselben fügen muß. Die Minderzahl muß sich danngefallen lasse«, daß ein hierauf sich gründender Schlußfür die Meinung des ganzen Kollegiums gilt. Diesersteht jedoch frei, ihre Mißbilligung, wegen der Protesta-kion, zu den Akten zu legen. Ist aber von einemO ec. tech. E»c. Lh. cll^XVI. A a