370 Staatsverwaltung.
Verbrechen des Kollegiums die Rede, so kann solchesnicht eher allen Gliedern zur Last gelegt werben, alsbei einer vorhergegangenen einstimmigen Genehmi-gung. Wenn die auf das Verbrechen gesetzte Strafeihrer Natur nach theilbar ist, so leiden die schuldigenMitglieder nur pro rsls, ist dieses aber nicht der Fall,so müssen alle in Solistinn dafür haften, und erfolgendaraus Geldbußen, so müssen solche aus dem Privat-vermögen der Mitglieder, aber nicht aus dem öffent-lichen Fonds des Kollegiums erlegt werden. — DieNachtheile der kollegialischen Verfassung besteht haupt-sächlich in dem langsamen Gange der Geschäfte undin der Parkheisucht der Mitglieder, die leicht bei diesemoder jenem Gegenstände nach den verschiedenen An-sichten der Mitglieder angefacht wird, wo dann eineParthei der andern in Behauptung ihrer Meinungden Rang abzugewinnen gedenkt, und die Angelegen-heit nach ihrem Sinne auszuführen trachtet. Indessenist, trotz dem Partheien zwiste der hier oft unvermeidlichist, die kollegialische Form immer vor den einzelnenEntscheidungen vorzuziehen. Es werden auch die Ge-schäfte, besonders bei dem Finanz- und Kammerwesen,öfters durch Kommissionen besorgt, nämlich, daßeinzelne Staatsbeamten den Auftrag erhalten, diesesoder jenes Geschäft auszuführen, ohne daß es zu demeigentlichen Geschäfte deS erwählten KommissariuS ge-hört. Dergleichen Kommissionen werden zur Betrei-bung gewisser Geschäfte niedergesetzt, und nehmendann oft den Namen der Deputation an. Dieses sindbann gewöhnlich beständige Kommissionen, von denensich die unbeständigen unterscheiden, die nur zu einemgewissen Zwecke verordnet werden, und mit dessen Auf-hören ihre Endschaft erreichen. — Auch finden sichhier noch mancherlei Unterschiede, indem einige Kom-missarien die Macht habe, zu substikuiren, andern dieseBefugniß fehlt; einige sind reine Lokalkommissionen,