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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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376 Staatsverwaltung.

angestellt ist, in die Journale eingetragen. Ueber denAbgang der Sachen werden ebenfalls Journale undKabinettSordre-Bücher gehalten. Die allgemeinen Mi«litairsachcn, und solche, welche Einfluß auf die Landes«Verwaltung haben, desgleichen die Hof« und Civil«fachen, werden von dem Kabinettsrathe täglich demMonarchen vorgetragen. Diejenigen Sachen, welchevon dem Monarchen ohne Verfügung an die Behör-den übergeben werben, und solche, die bloß zum Be«richt gehen, werden von dem Kabinettöralhe sogleichmit den nöthigen Verfügungen versehen und abgeschickt.Die rein militairischen Angelegenheiten werden vondem Chef des allgemeinen KriegSdepartementS vorge«tragen, und die übrigen Staatöminister tragen wöchent-lich einmal dem Monarchen vor. Die andern Chefsder Abtheilungen der Ministerien erscheinen nur beiden Vortrügen, wenn sie von dem Monarchen dazuberufen werden, um sie über diesen oder jenen Gegen-stand selbst zu hören. Alle ergehende Kabinetts »Be-fehle werde» im Konzepte bei demjenigen entworfen,welcher den Vertrag darüber bei dem Monarchen ge«habt hat, dann rein geschrieben, und die Reinschriftendem Monarchen zur Genehmigung und Vollziehungvorgelegt. — Der Staatsrath (s. Th. 162, S.551) ist die höchste berathende Behörde, sowohl inSouverain- als in Constitutionell » MonarchischenStaaten, ihm liegt ob, die Entwürfe der Gesetze undVerordnungen zu machen und alle Schwierigkeitender Verwaltung zu heben. In den zuletzt genanntenStaaten concurriren in sofern die Kammern dabei,daß ihnen alle Gesetzentwürfe rc. zur Berathung undVotirung, nach der Mehrheit der Stimmen, vorgelegtwerden müssen. Bei uns in Preußen scheidet sich derStaatScath in sechs Abtheilungen zur Vorbereitungder vorkommenden Gegenstände für das Plenum; dennnur völlig instruirteSachen dürfen demselben zurEnt«