Staasverwaltling. 38L
Präsidenten unter dem Staatsministerium und jedemeinzelnen Minister, so weit dessen Wirkungskreis reicht,deren Aufträge sie vollziehen müssen. Sie haben denVorsih und die Leitung der Geschäfte in den Provin-zial-Konsistorien, Schul- und Medizinal-Kollegien.Jedem Oberpräsidenten sind unmittelbar untergeord-net: das Konsistorium und das Provinzial-Schulkolle-gium, und dann das Medizinal-Kollegium. Das Kon-sistorium besteht aus dem Oberpräsidenten, dem Gene-ral-Superintendenten der Provinz, und aus einigenKonsistorial-, Schul- und Negierungsräthen. DasSchulkollegium hat den Oberpräsidenten zum Chefund den Präsidenten der betreffenden Regierung zumDirektor. Zu den Geschäften desselben werden auchdie Mitglieder des Konsistoriums, so wie umgekehrtauch dieRäthe des SchulkollegiumS zu den Geschäftendes Konsistoriums gezogen werden. Nach ihren AmtS-Verrichtungen sind diese Räthe Mitglieder beiderKollegien. Das Konsistorium hat die Oberaufsichtüber die evangelisch-geistlichen Superintendenten, undüberhaupt über die Geistlichen und Kirchen der Prote-stanten, die Ordinaciou der Geistlichen, den Vorschlagzur Einsetzung und die Einführung der Superinten-denten. Zu dem Geschäftskreise desProvinzial-Schul-kollegiums: die wissenschaftliche PrüsungS-Kommis-sion, die Beaufsichtigung der Gymnasien und höherenErziehungsanstalten, und der Schullehrer-Semmarien,des Kastenwesens derselben, des Stipendienfonds, unddes Königlichen KollaturrechtS. — Das Medizinal-Kollegium besteht als eine rein wissenschaftliche undtechnisch berathende Behörde. — Von den R e g i e r u n-gen, welche an die Stelle der früheren Kriegs- undDomainen-Kammern getreten sind, und an ihrer SpitzeeinenRegierungSpräsidenten haben,hatjedederselbendreiAbtheilungen, nämlich: dieAbtheilungdeSInnern, dieder Kirchen- und Schulverwaltung, und die der direkten<vec. rechn. Enr. Th. CQXVI. B b