Staatsverwaltung. 3S1
denn es erscheint wohl nicht unbillig, daß wenn einLan-deödistrikt jährlich hunderttausend Thaler zur allgemei-nen Staatskasse liefert, er auch die Hälfte dieser Summezu seinem Besten verwandt zu sehen wünscht, als daßer bei seinem Beitrage oft wenig oder gar nicht be-rücksichtiqet wird, und das Geld andern Kanälen zu-fließt. Ein Schriftsteller sogt hier wohl nicht unrich.lig: „Mag der Ausspender der allgemeinen Kasse nachseiner Einsicht andern Distrikten in Nothfällen Unter-siützung zufließen lassen, mag er, der sür's GanzeSorge trägt, Defekte in den Kassen anderer Bezirkemit dem Üeberflusse einer Provinz ergänzen, nur soviel sollte überall erweislich seyn, daß die öffentlicheKasse zum Besten deS allgemeinen Wohls wenigstensdie Hälfte der Staatseinkünfte benutzte." — DieserSatz steht übrigens als ein Erfahrunqssatz in derStaatsverwaltung fest, daß da, wo die Behörden, alsOrgane der Verwaltung, ein kräftiges, frisches Lebenzeigen, und überall dem auf sie von oben einwirkendenGeist eine ungehinderte Wirkung gestatten, ja ihn leb-haft unterstützen, auch die allgemeine Wohlfahrt gewin-nen muß; denn jeder wird hier aus Liebe zur Sacheseine Kräfte nicht ungenutzt lassen und den Geschäfts,gang befördern, wo und wie er nur kann, weil auchdieses sein Vortheil ist; denn nur durch einen thätigenGeschäftsgang können sich die Einkünfte des Staatsmehren, weil diese Thätigkeit sich auch auf alle Klassender Staatsbürger erstreckt und den Privatgeschäfts-gang belebt, da jeder Staatsbürger in seinen Unter,nehmungen kein lästiges Hinderniß, keine Störungund Aufhaltung seiner Angelegenheiten bei den Be-hörden, sondern vielmehr eine kräftige Unterstützungfiadet. — Man hat oft die Wirkungen der Behördenauf den Geschäftsgang, und von diesem auf das Volkvon dem Vortrage abhängig machen wollen, weil indem klaren und faßlichen, und in dem weniger klaren