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Staatsverwaltung.
Staat in seine Hände legte, mit Nutzen in demselben
wieder vertheilen.
Aber auch in großen Staaten kann der Herrscherdiese Ordnung in, und diese Uebersicht auf die ganzeStaatsverwaltung erhalten. Freilich muß er sich hiermehr auf die Berichte seiner Beamten verlassen, alsin mittlern und kleinen Staaten, wo der thätige Fürstleicht selbst hier und da seine Beamten kontrolliren. Miß-brauche verbessern und Verbesserungen einführen kann,weil er leicht selbst zu den Mangeln geführt oder ge-leitet wird, was in großen Staaten nicht so möglichist, weil mehrere Zweige hier ganz vorzüglich die Auf-merksamkeit und Thätigkeit des Fürsten in Anspruchnehmen. Allein es wird ihm doch möglich, wenn ihnredliche Beamten unterstützen, und wer könnte wohl be-zweifeln, daß es nicht solche Beamten geben sollte, diemit wahrhaftem Diensteifer und Treue dem Fürstenund dem Staate oder Vaterlande ihre Kräfte widmen,und hierin den Fürsten in seinen Sorgen für dasWohl seines Volkes unterstützen. Und wie leichtkann sich der Fürst nicht Gewißheit verschaffen, daß eöin der Staatsverwaltung gut geht, wenn er die Pu-blicitat gestattet und Bittschriften an seine Person ein-zureichen erlaubt, auch wohl den Zutritt zu seiner Per-son. Dann kann kein hoher Staatsbeamter so leichteine Schrift unterdrücken, oder sie den Augen desFürsten entziehen. Da wird keine Klage sich erheben,daß die Unterthanen den Beamtendruck erleiden, daßsie nirgends ihre Klage anbringen können, um gehörtzu werden. Wo also bei einer zweckmäßig-eingerich-teten Central- und Provinzial-Verwaltung noch dieCensurfreiheit, oder doch wenigstens eineauilde Censurherrscht, wo der Unterthan an seinen Fürsten seineKlage ungehindert bringen kann, da wird auch durch dieVerwaltung kein nachtheiliger Einfluß auf daö öffent-liche Leben entstehen, sie wird hier so einwirken, als es