Staatsverwaltung. 39S
ihre Pflicht ist, um den großen Zweck zu erreichen,die Quellen desNational-Wohlstandes zu vergrößern,und dadurch einen dankbaren Regenten und ein zu-friedenes glückliches Volk zu schaffen. Der Regentwird hier eben sowohl, ungeachtet der Größe desStaats, bei zweckmäßiger Unterstützung von Seitenseiner Beamten große Verbesserungen und Erweiterun-gen im Ackerbaue, in den Gewerben, und im Handelvornehmen, er wird Wissenschaften und Künste erhe-ben, und überhaupt seinem Volke wohlthun können,wovon es Beispielegenug giebt. Selbst das riesenhafteRußland giebt uns in neuester Zeit davon Beweise,daß, so ausgebreitet auch immer hier seine Verwaltungist, dennoch die Industrie und der Handel, Künsteund Wissenschaften vom Throne herab reichhaltig un-terstützt und befördert, auch viele Verbesserungen undNeuerungen eingeführt werden können, und baß sichselbst Sibirien anfängt zu kultiviren, und auch da-hin der Geist einer wohlthätigen Verwaltung, einesfür das Wohl seiner Völker sorgenden und lhäcigenRegenten dringt. Daß sich übrigens in der Staats-verwaltung eines großen Reiches mehr Lücken undMängel zeigen, als in einem mittlern und kleinen, liegtin der Natur der Sache; denn bei jener kann Man-ches übersehen, Manches überrennt werden, welchesbei dieser aufrecht erhalten und gepflegt wird; alleindieses sind doch immer nur Kleinigkeiten in Berück-sichtigung der Größe des Reichs; denn auch in mitt-lern und kleinen Staaten wird Manches übersehen,auch hier können sich arge Mängel einschleichen; auchhier kann in der Verwaltung durch die Behandlungeines kleineren Reiches gleich einem der größten Staa-ten, durch das Nachbilden und Nachahmen, daöUeber.-maaß das etwaige Gute vernichten, weil eS dem Staatenicht anpaßt, also drückend wird. Auch hier vernach-läßiget man oft bei der Verwaltung des StaatSver-