Staatswappen. 397
wahren Repräsentanten desselben, die dessen Bestesbei dem Regenten vertreten, dessen Gesinnung studirenund sie dem Regenten klar machen, als Organ desVolks. Ein Land ist aber übel daran, wenn dieStände diese ihre Bestimmung aus den Augen sehenund wähnen, daß sie nur für ihre eigene Personen aufdem Landtage erscheinen, hier nur ihre Interessenwahrzunehmen haben, und hier nur aus Privatabsich-ken und Vortheil stimmen, dagegen aber taub gegendie Stimme des Volks sind, und nicht dessen Besteszu befördern suchen; denn der Hauptzweck der Land-oder Provinzial.-Stände besteht darin, der Regierungdie Sorgen auf die Staatsverwaltung und StaatS-wirthschaft zu erleichtern, indem sie dasjenige, wasdem Lande oder jeder Provinz noth thut, zur Ueberle»gung und Berathung bringen, und was sich dann ausden DiScussionen und der Abstimmung als wirklichdem Lande oder der Provinz Vortheilhaft ergiebt, alsodie Resultate der Verhandlungen dem Fürsten über«schicken, der dann darüber entscheidet, ob sie in Ver-bindung mit den andern zu berücksichtigenden In-teressen, z. B. bei Provinzialständen, auf die übrigenProvinzen, ganz anzunehmen seien, oder nur theilweise,oder ganz verworfen werden müssen, welches Letzterejedoch nur selten geschieht. S. auch den Art. Land-stand, Th> 62, und den Art. Kammer-Colle,gium und Kameral - Verfassung, Th. 33,Kämmerei), daselbst; so wie überhaupt die mitKammer zusammengesetzten Artikel in dem angeführ-ten Theile.— In wie fern die Kirche in die Verwal-tung greift, so auch das Militair, als beschützendeMacht, s. unter Staat, Th. 162 und 163.
Staatswappen, Reichswappen, das Wappen,welches die Herrschaft über ein Land anzeigt, sey eSnun bei dem wirklichen Besitze desselben oder zur Be-hauptung der Ansprüche, die man daran zu haben