408 Staatswirthschaft.
mehrere Jahren mit hölzernen Rechen und nicht ganzrein geschieht. Forstunterhaltun g in Rücksichtder Regie, das heißt, ehe ein Schlag gehauen wird.Muß dersrlbeabgezählr, abgeschätzt, und das Nutz- undBauholz rc. angegeben werden. Forstgrenzen,natürliche oder künstliche. Sie müssen jedesmal imRiß und in der Beschreibung so bestimmt seyn: Nun,.'mer des GrenzmahlS, Name des Nachbars, Längeder Grenzlinie, Winkel nach Graden (einwärts undauswärts), Grenzvisitationen. Forstvermessungen.Eintheilung und Abschätzung der Reviere. Nach Ei-nigen braucht ein Förster nicht zu verstehen, die Risseselbst zu machen, nach Andern verlangt man es. Er,stere geben an: daß dieses ihn von seinem praktischenDienste zu sehr abhalten und zum Stubenhocker machenwürde, w.:S der Forstmann durchaus nicht seyn solle;die Andern geben zur Vertheidigung ihres Satzes wer-ter nichts an, als daß der Forstmann eine wissenschaft-liche Ausbildung haben, und das verstehen müsse,was in sein Fach schlage. Dieses scheint aber etwasweit gegangen zu seyn; denn da würde z. B. auch jederSchriftsteller, der ein Werk herauSgiebt, das zurEr-lauterung der Gegenstände Kupfer oder Holzschnittenöthig hätte, diese selbst zeichnen, stechen oberschneiden können müssen rc. rc. Forstbenutzung inRücksicht der Regie. Jeder Stamm muß vor demFällen das Waldzeichen bekommen, und zum Schla-gen die Anweisung. Nutzhölzer bekommen zwei Wald-zeichen. das eine bleibt auf dem Stocke, das andere aufdem Stamme, der sogleich aus dem Walde geschafftwerden muß, und darin nicht behauen werden darf,theils weil hierbei leicht Unterschleife entstehen kann,theils weil die kleinen Späne den Anflug verhindern.Brennholz bekommt nur ein Waldzeichen und wird imWalde aufgearbeitet; ein solcher Stamm kann daherauch nicht verwendet werben rc. Die Holztapen hän-