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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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StaatswLrlhschaft. 411

einen langsameren Wuchs, als die Kiefer hat. DerUmtrieb bei Lerchenbaumwäldern ist 50 bis 60 Jahreund die Schlage werden wie bei Fichtenwäldern ange-legt, auch werden oufeinem Morgen acht Samenbäumestehen gelassen, bis der Anflug erfolgt ist. Bei ge.mischten Nadelholzwäldern wird wieder aus die domi-nicende Holzart und auf den Boden Rücklicht genom-men. Laub- und Nadelholz sollen immer getrenntseyn. Erhaltung der Mast, der Wildbahnund der übrigen reellen NebennuHungen. ZurBlüthenzeit der Bäume darf nicht gekohlt werden,weil der Rauch die Baumblüthen zerstört. Laubhöl-zer dürfen nicht geharzt werden, und dann nur Bäume,die in sechs, höchstens zehn Jahren geschlagen werdensollen. Schilfrohr muß angebaut werden, indem manden Samen in Lehmkugeln knetet und diese an denUfern in den schicklichen Boden wirft. Abraupungder Bäume. Ein Wald von vierzig Morgen kannliebst der Viehhütung 152 Stück Rothwild erhalten,und ist der Wildstand geringer, so sind Schonungennicht nöthig. Stark verroste Blößen kann man nurdurch Bepflanzung in Kultur bringen; denn durchsPflügen oder Behacken und Besäen verrasen sie nochmehr. Häufiger GraSwuchs entsteht besonders bei derPlänterwirthschaft, wo der Boden der Sonne Preisgegeben wird. Nimmt der Graswuchs in gut beharr-delcen Schlägen überhand, so muß man gäten oderschaufeln. Bei Waldbränden ist die einzige Hülfeden brennenden Waldcheil vom übrigen Forste durchweite Verhaue zu trennen, wobei die Regel zu merkenist: daß man nicht aus Furcht vor einem großen Ver-luste den Verhau so nahe am Feuer führe, daß manGefahr laufen muß, noch während der Arbeit vomFeuer eingeholt zu werden ; denn sonst wäre nicht nurdie Arbeit umsonst, und die darauf verwandte Zeit ver-loren, sondern auch der andere Theil des Waldes nicht