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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatswirthschaft. 473

errichten, um daraus einen Gewinn zu ziehen. —Der Kommissionshandel hat sich in neuesterZeit bei der Vermehrung der Handelsgeschäfte, durchden freien Handel, weit mehr ausgebreitet, als ehemals,dagegen hat der eigene Großhandel sich in dem Gradevermindert, so wie jener allgemeiner geworden ist;indessen will man dieses vortheilhafter zur größerenAusbreitung des allgemeinen Handelsverkehrs finden;so wie die Einführung der Wechselzahlungen, dieSicherung und Vervielfältigung der Straßen undübrigen technischen Handelsmittel, die Einführung derPosten rc. rc. Der Gewinn der Kommissionaire istgewöhnlich zwei Prozent Provision, sowohl vom Ein-kaufe und Verkaufe der Waare, als von den Unkostender Einkaufs oder VerkaufS-Kommission. DieGefah.ren und die Vorsicht beim Kommissionshandel, sowohlfür den Kommissionair, als Kommittenten, sind nicht ge»ringe, und der Erstere steht gewöhnlich <1ol ererlers(haftet für den Kaufschilling der auf Kredit verkauf,ten Waaren), dafür ist die übliche Provision nur sehrunbestimmt. — Der Transito- und Speditionö»Handel wird oft durch Stapelgerechtigkeiten undZölle sehr erschwert, bedarf einer großen Vorsicht beidessen Betreibung, wegen der Gefahren die darinvorkommen, und giebt dem Spediteur an Provisiongewöhnlich ^ Prozent vom Werthe der spedirtenWaare. — Der Gesellschaftshandel unterPrivatpersonen, ist selten anzuraten, weil seltenübereinstimmend gehandelt werden kann, wo mehrerePersonen ein Geschäft in Kompagnie führen, undbesonders ist dieses bei Handelsspekulationen der Fall,wo sich gewöhnlich die Kompagnons nicht vereinigenkönnen, weil hier der Ausgang nie mit Gewißheitzu berechnen ist, ob glücklich, oder unglücklich, alsowird der Eine hier wagen, der Andere aber Vorsichtgebraucht wissen wolle», und ein Dritter das Unter»