Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatswirthschaft.

eigenen Urtheile nicht immer zutraut, so kommt er dochmit Gelehrten und kenntnißreichen Männern in Ver-bindung, deren Urtheil er hört; auch der Absah einesWerkes, welcher nur ihm bekannt seyn kann, gebenauch schon demselben ein Vortheilhaftes Zeugniß.Kurz, es bieten sich ihm so viele Mittel dar selbst seineBeurtheilungSkrast zu schärfen, daß man immer sicherseyn kann, daß das vomBuchhändler empfohleneWerkauch sicher genommen werden kann. — Wenn nun aberder Buchhändler, Verlagshändler, sein Kapital in be-deutende Wecke steckt, so muß er auch von Seiten desStaatS gesichert seyn, daß seine Werke nicht nachge-druckt werden; denn sonst würde er Gefahr laufen,einen großen Theil seines Kapitals zu verlieren; dennder Nachdrucker, der gewöhnlich mit dem Buchhandelauch die Buchdruckerey verbindet, kann das Werk umVieles wohlfeiler liefern, da er auch kein Honorar demVerfasser zu zahlen nöthig hac, und ihm auch noch somanches Andere zu gute kommt, was bei dem recht-mäßigen Verleger nicht der Fall ist; und nicht bloßder Verleger hat hierdurch einen bedeutenden Scha-den, sondern auch der Verfasser, Schriftsteller, dembei der zweiten Auflage des Werkes gewöhnlich dieHälfte des Honorars kontraktmäßig zugesichert wird.Wie kann er aber auf eine zweite Auflage seines Wer-kes rechnen, wenn der Nachdrucker den Absah dessel-ben schmälert, wenn er den Gewinn mit dem recht-mäßigen Verleger theilt? Es hat selbst nicht an Ver-theidigern des Nachdrucks gefehlt. Man stellt denSah auf: daß es dem Publikum daran liegen müsse,die ihm benülhigten Werke wohlfeil zu erhalten; derNachdruck bewirke dieses, indem er die Verleger nö-thige ihre Preise nicht zu hoch zu stellen; denn wennder Preis eines Weckes nur mäßig sey, indem manauf den großen Absah rechnen müsse, so werde derNachdrucker die Luft verlieren das Werk nachzudrucken,