Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatswnthschaft.

weil man dann doch lieber das Originalwerk nehmenwerde, als den Nachdruck, mithin würde es nicht loh-nen nachzudrucken, weil dabei kein Gewinn zu erhal-ten stehe, eher wohl noch Verlust. Der Nachdrucksey daher das sicherste Mittel, die Preise der neuenWerke nicht zu hoch zu stellen, und in dieser Hinsichtsey er eher zu wünschen, als zu verbieten. Da dieserSah selbst von Juristen aufgestellt wirb, so ist esschwer zu entscheiden, welcher Ansicht sie dabei folgen.Da Bücher Niemanden zum Kaufe aufgedrungenwerden, sondern es von einem Jeden abhängt sie zukaufen oder nicht, so wird man auch nicht verlangen,daß der Verleger gezwungen seyn soll einen billigenPreis zu stellen; denn rechnet man die Auslagen desVerlegers bei einem bedeutenden Werke an Honorar,Papier und Druck, und dann uoch so manche andereAusstattungen, als Kupfer, Holzschnitte rc., so wirdman gewahren, welche Unkosten der Verleger bei einemWerke hat, dessen Absatz immer noch nicht sicher ist,es müßte denn ein Deutscher Klassiker seyn, wiefrüher Göthe, Sch iller, Wieland rc., wo manschon überzeugt von dem Absätze ist, sonst wagt er im-mer, und kann sich daher nur bei dem ersten raschenAbsähe schadlos zu machen suchen; denn späterhingehen dergleichen Werke nur langsam, wird nur hinund wieder ein Exemplar verlangt; sie liegen danngrößtentheils fest auf dem Lager. Der erste rascheAbsah muß also von dem Verleger benutzt werden;dieser ist es, der ihm die Kosten deckt; denn nachherschleicht das Werk nur hin, und kann durch die Con-currenz eines andern ähnlichen Werkes vom Platzeganz verdrängt werden. UebrigenS ist eö zu bewundern,daß die Buchhändler, da sie doch in Deutschland einengroßen Verein bilden, nicht selbst dazu beitragen, denNachdruck zu steuern, indem sie nachgedruckte Werkegar nicht kommen lassen, jede Bestellung darauf als