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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Slaatswtrthschafl.

der Geschäftssolidität entgegen, zurückweisen sollten;denn nur auf diese Weise kann der Nachdruck aufeinen kleinen Kreis beschränkt werden, in der Nahedes Nachdruckers, und die sich an ihn direkt wenden;wenn aber Buchhändler selbst den Nachdruck debitiren,wenn man selbst von ihnen hört: daß man seinenKunden dergleichen Gesuche nicht abschlagen könne,und dann verdiene man auch etwas dabei, so wird erauch schwerlich verdrängt oder beschränkt werden.

Bei demGroßHandel ist nun noch die Schisf-fahrt und der Seehandel in Betrachtung zu zie-hen. Die Schifffahrt geschieht mit Kauffahrern oderHandlungsschiffen, die nach ihrer Größe, Gestalt undBauart, auch verschiedene Namen erhalten, alö; Gal-lionen, Gallioten, Earavellen, Hucker,Fe-lucken, Tartanen, Pinassen, Schmaken, Ca-racken rc.; Fahrzeuge, welche nurzur Ueberfahrt übereinen Fluß oder um Güter und Leute ins Schiff oderänS Land zu bringen, werden Lichter, Barken,Ever, Zellen, Kähne rc. genannt. Der Schiffs-bauherr läßt ein Schiffauf dem Schiffholm oder Schiff-wecfte vom Schiffoaumeister bauen, und der dieser-halb mit ihm eingegangene Contrakt wird Maal-brief oder Mälbrief genannt. Nach der Erbau-ung des Schiffes laßt sich der Schiffbauherr oder dieBesteder, wenn es mehrere sind, die eine Gesellschaftbilden, den vom Baumeister aufgesetzten BielbriefBeilbrief, und vom Schiffmesser einen Meßbriefüber die Größe des Schiffes ausfertigen, welche nachKisten und Tonnen bestimmt wird, wobei unter Tonnenicht nur ein gewisses Gewicht, sondern auch ein qro-ßer Raum verstanden wird. Wenn das Schiff inSee stechen soll, wird es mit der nöthigen Takelage,Schiffgeräth und Equipage versehen; zu der Letzterengehören der Steuermann, die Matrosen und die Schiffs-jungen, welche die Volkrolle unterschreiben müssen. Ue-