Staatswirthschaft. 71L
zum Verkaufe, über Schifffahrtöfchulen, Aufhebungder Flußzölle rc. — Das Geld, welches ein Schifferin einem fremden Hafen zur Ausbesserung und Pro-viantirung seines Schiffes benöchiget ist, um seineReise wieder fortsetzen zu können, kann er, wenn er esnicht auf andere Weife erhalten kann, gegen hoheZin-sen aufnehmen, wogegen er sein Schiff verpfändet odermit einem Kunstausdrucke verbodmet, es mitBod-merey belastet. Die Verschreibung oder der Bodme-reybrief, Seewechsel, läßt der Geber oder Bodmeristnach Ankunft des Schiffes präsentiren, da denn nachder Accepkation am Verfalltage nach Wechselrecht berzahlt werden muß. Bei der Nichtannahme wird pro,testirt; aber nach Verlust deö Schiffes hat der Bod-nierist keine Erstattung der Anleihe zu erwarten; erkann sich jedoch an denjenigen halten, der den Ver-lust verursacht hat. Wenn ein Schiffer genöthigetist mehrere Male Geld auf Bodmerey zu nehmen, sogeht der jüngste Bodmereybrief dem ältern vor. Ge-schieht die Anleihe nicht auf das Schiff, sondern aufdie geladenen Güter oder Waaren, die dem Schifferoder den Redern gehören, so wird diese Bodmerey inEngland: Geld auf Refpondentia geben undnehmen genannt, und die Verschreibung heißt einNefpondentiabrief; zuweilen wird sie nur aufden Rücken des Konnossements geschrieben, und heißtdann Seewechsel. Ähnlichkeit mit der Bodmereyhat die Großavanture, der Großavantur-Contrakt, da Jemand dem Eigenthümer desSchiffes oder der Ladung schon vor der Reise Geldmit der Bedingung vorschießt, daß solches nur dann,wenn das Schiff oder die Labung (Waare) glücklichan den Ort der Bestimmung gekommen ist, mit einemvorher bestimmten Aufgelbe zurückgegeben werden soll.Die Averey oder Haverey, die gemeine oderkleineHaverey (/Vveriö oostümire), bezieht sich