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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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716 Staalswirthschaft.

aufbestimmte Unkosten, als Hafen- und Ankergeld,Look-sengeld rc. Die G r o ß h a v e r e y Aro88«)

bezieht sich auf unbestimmte Vorfälle und auf solchenSchaden, der Folge eines zur Rettung des Schiffesgenommenen Entschlusses ist, als z. B. das Ueber,bordwerfen der Waaren rc. Die besondere oderpratikuläreHaverey bezieht sich bloß auf einenSchaden am Schiffe oder an einzelnen Gütern, wiez. B. Verfaulung der Waaren, Leckage rc.; dieseVerluste müssen von jedem Eigner allein getragenwerden. Bei der großen Haverey muß der Schadenüber alle Eigener des Schiffes und der Waaren gesetz-mäßig vertheilt werden, und dieserhalb muß der Schis,fer und das Schiffsvolk am ersten Landungsorte dengehabten Verlust oder Schaden eidlich bezeugen,worüber dann der Schiffer ein Haverey - Attestat,das auch Protest gegen die See genannt wird,ausfertigen läßt. Bei Ankunft des Schiffes amOrt der Löschung, zeigt der Schiffer, vor Oeffnungder Lücken, bei Überreichung des Frachtbriefes, durcheinen Haverey-Brief den Schaden an. Die Scha-denberechnung oder Dispache geschieht durch Dispa.cheurs oder Admiralität, oder Consulake, oder Asseku-ranz-Kommissarien rc. Was die Assekuranz betrifft,so wird gegen die geleistete Assekuranz.Prämie demAssekucirten vom Affekuradeur zugesagt, ihm allen inseiner Unternehmung erleidenden Schaden zu ersetzen;das darüber aufgesetzte Instrument heißt Police.Bei Assekuranzen auf Seegefahr muß die Police ent-halten: den Namen des Ässekurirten, die assekurirteSache, ob das Schiff mit versichert wird (Versiehe-rung auf Kasko) oder nicht, die Dauer der übernom-menen Gefahr, und die Art derselben. Die Oerterder Einladung und Löschung, den Beteag der bedun-genen Assekuranz-Prämie, die Namen des Schiffesund Schiffers, alle Nebenbedingungen, der Name des