Staatswüthschaft. 717
beeidigten Mäklers, durch welchen die Assekuranz ab«geschlossen wurde, die Unterschrist aller Assekuradeursmit Angabe der Summe, welche Jeder übernommenhat. Die Police ist entweder eine offene oder taxirte,je nachdem der Werth des versicherten Gegenstandeseiner gerichtlichen Entscheidung überlassen, oder so-gleich festgesetzt wird. Ein erfahrener Assekuradeuczeichnet lieber auf viele Schiffe und kleine Summen,als auf wenige Schiffe und große Summen. Wenneine Assekuranz durch einen Bevollmächtigten ange-sucht wird, so haftet dieser dem Bevollmächtiger odersteht ihm cksl (westere für die Leistung der assekurir-ten Summe gegen ^ bis 1 Prozent Provision. Hier-bei ist nun noch die Vorsicht bei Assekuranz-Kontrak-ren zu bemerken, so wie auf den leicht dabei vorfallen-den Betrug aufmerksam zu machen. Läßt sich ein Un-ternehmer den im Voraus berechnenden Nettoertragseiner Unternehmung versichern, so heißt diese Versi.cherung eine Assekuranz auf imaginären Gewinn. Dasich auch die Prämien nach den Jahreszeiten richten,so hat man siein Winter-und Sommerprämien getheilt;sonst richtet sich die Prämie auch nach der Fahrt, nachder Beschaffenheit deö Schiffes und der Waaren,nach guten und bösen Nachrichten; auch darnach, obdaö Schiff mitoder ohne Bedeckung, Convoi, oder un-ter Admiralschaft geht. Im letzteren Falle erhält derSchiffer von dem Kriegsschiffe oder von der Convoieinen Zaynbrief oder Admiralbrief. Zuweilenwird in der Police für die vermuthliche Convoi eineZurückgabe eines Theils der Prämie bedungen. Wirddie Assekuranz nur auf gewisse, in der Police benannteMonate geschlossen, so muß die Prämie für alle ge-nannte Monate vorausbezahlt werden. Bei jedemUnglücksfalle, der das Schiff trifft, muß der Asseku-rirte seinen Verlust durch eine Akte notifieiren, welcheNotifikation dem oben angeführten Mäkler gemacht