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Staatswirthschaft.
wird; es wird nun der Schaden geschätzt, oder dieWaare abandonnirt, seinem Versicherer überlassen;im letzterenFalle wird dem Assekuradeur die ganze ver-sicherte Summe ausgezahlt; so auch, wenn nach sechsoder zwölf Monaten (bei Reisen in Europa oder außerEuropa) keine Nachricht über den Zustand des der-sicherten Schiffes einlauft, so kann der Assekurirte dieZahlung gleichfalls fordern, wogegen er seine Rechteauf dasselbe dem Assekuradeur abtritt. Wegen Lang.wierigkeiten der Dispache wird vorläufig das Mini.mum des Schadens geschätzt, welches der Assekuradeurgleich zahlt, bis auf weitere Berechnung. In Fällen,wo Assekuranz. Contcakte rückgängig werden, bestehtdie Rückstellung der Prämie mit ^ Prozent Abzug(kästorno), die natürliche Abnutzung des Schiffes,wirb vom Assekuradeur nicht ersetzt. Auch bei diesenSeeassekuranzen sind Wetten aufgestellt worden, danämlich Jemand, der gar keinen Antheil an einemSchiffe hat, dennoch eine Prämie dem Andern mit derBedingung zahlt, daß ihm dieser, nach Verunglückungdes Schiffes, ein großes Kapital bezahlen soll. Inder darüber gezeichneten Police wird angeführt, daßder Assecurirke kein Interesse habe (»o filterest).Man kann auch alle Assekuranzen, die den wahrenWerth des Schiffes oder der Waaren übersteigen, alsWetten oder Hazardspiele betrachten, die auch dieser-halb in den andern Ländern verboten worden sind.Zur Verhütung und Entscheidung der vielen Strei-tigkeiten über Assckuranzfälle dienen die Asseku-ranzordnungen u. Assekuranzgerichte, wo-rin besonders die Engländer viel geleistet haben. VorAnbringung der Klage werden die StreitigkeitenSchiedsmännern zur Entscheidung vorgelegt, welche,wenn sie nicht einerlei Meinung sind, noch einen Ob-mann (lllmpirs) annehmen. Außer dieser Seeasse.kuranz giebt es nun noch Assekuranzen auf Wallfisch-