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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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7LV Staatswirthschaft.

Ganzen doch anders ausfallen kann, als die Probe;auch ist er Zeuge bei geschlossenen Handlungsgeschäf-ken; auch bei Waaren. Auktionen nach Bankrotten,Sterbefällen rc. ist seine Gegenwart nothwendig. DerWechselmäkler ist in Handelsgeschäften eben so unent>behrlich, als der Waarenmäkler, vorzüglich auf derBörse, wo die meisten Wechsel/ und Werthpapier-Ge-schäfte abgemacht werden, und wo schnelles Kopfrech-nen, besonders wegen der Arbitrage oder Vergleichun,gen der verschiedenen Course nöthig ist. Die Cour,tage ist 1 auch Prozent. — Die Buchhaltungbei kaufmännischen Geschäften hat zur Staatsbuch-Haltung Veranlassung gegeben, und ist bei jedem nuretwas ansehnlichen Handelsgeschäfte durchaus noth-wendig, wenn sie gleich in dem einen Geschäfte nureinfach, in dem andern complicirter oder zusammenge-sehter geführt wird, welches theils auf die Inhaberder Handlung, theils auf die Ausdehnung und Art desGeschäftes ankommt, denn ein weniger verwickeltesGeschäft, was an und für sich einen einfachen Ganghat und eine leichte Uebersicht gewährt, braucht auchkeine complicirte Buchführung; man würbe sich die Ge-schäftsführung ohne Noth erschweren, wenn man z.B.statt der einfachen Deutschen, die Italienische doppelteBuchhaltung einführen wollte. Die einfache Buch-haltung gebraucht nur daö Memorial, worein alle Ge-schäfte flüchtig eingetragen werden, wie sie täglich vor-kommen, das Contobuch, worein aus dem Memorialejedes gemachte Geschäft auf das Conto des Geschäfts-freundes in Debet oder Creditgestellt wird, und das täg-liche Losungöbuch, worein alle tägliche baare Einnah-men notirt werden, wodurch man zugleich an jedemAbende eine Uebersicht der Kasse erhält, wenn man diegeleisteten Zahlungen mir dem Kassenbestande vergleicht.Die Italienische oder doppelte Buchhaltung wird nurin großen Handlungen und bei sehr ausgedehnten und