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Staatswirthschaft.
mannigfaltigen Geschäften geführt. Sie gebrauchtdas Memorial, Journal, Kassabuch und Hauptbuch,als die unentbehrlichsten Bücher in dieser Buchhal-tung, und dann noch eine Menge Nebenbucher, alsdas Waarensconkro-, Kalkulatuc-, Faktur-, Wechsel-oder Tratten-, Haushalkungö- und HandlungS-, Un-kosten-, Banko-, KommissionS- und Avis-, Notir-oder Monats-, Bilanz-, Geheim-, Briefcopier.- rc. rc.Buch. Die Führung besteht hier vorzüglich darin;daß jede Kasse und Rechnung als Debitor für das,was sie hatte, als Kreditor, für das, was sie weggege-ben betrachtet wird, so daß jeder Posten, der in einemConto als Kreditor steht, in einer andern sich daraufbeziehenden Rechnung als Debitor erscheint. Hierzudient nun erstlich das Memorial oder die Kladde,Strazze, worein chronologisch jedes Handelsgeschäftumständlich eingetragen wird; zweitens das Journal,wohin aus dem Memoriale die nun formirten Sähe,d. h. nach den Kreditoren und Debitoren in bestimmteConti gebracht, eingetragen werden; und drittens dasHauptbuch, welches aus dem Journale formirt wird,und eine kurze Uebersicht des ganzes Vermögenszu.siandeS der Handlung giebt; denn hier wird jederPosten gehörig ins Debet undKrediteingetragen; undviertens das Kassabuch, wodurch man zu jeder Zeiteine Uebersicht des Kassenbestandes erhält. In meh-reren Staaten ist eö gebräuchlich, daß das Journalund Hauptbuch paraphigurirt seyn müssen, um gericht-liche Beweiskraft zu haben, in anderen ist dieses abernicht nöthig; nur darf in beiden Büchern nichts ra-dirt oder Blätter ausgeschnitten seyn, wodurch sie ihreBeweiskraft vor Gericht verlieren. — In Hinsichtder Bankerotte geht der Endzweck aller Verord-nungen dahin, den insolventen Kaufmann nicht gänz-lich zu Grunde zu richten, wenn nämlich der Bänke-rokt wider sein Verschulden geschehen ist, daher pflegtL)ec. tech. Ene. T.b- LL.XVI. Z z