722 Staatswirthschaft.
man ihm zu gestatten sich mit seinen Gläubigern zusetzen oder zu accordiren, wo dann der Accord oderVergleich nach dem Verhältnisse des noch vorhandenenVermögens eingerichtet wird, so daß der Faliite ge.wisse Prozente statt ganzer Bezahlung zu geben hak,die gewöhnlich bis auf 25 Prozent Herabgehen. Beidem Accordiren muß jedoch nach der Handelsge-richtsordnung oder dem BankerottirMan-date verfahren werden. Gewöhnlich bleibt bei demVergleiche dem Schuldner noch etwas Vermögen;auch helfen ihm oft seine Gläubiger selbst wieder auf,indem sie ihm von neuem Kredit geben. Die Gläu-biger pflegen bei einem mäßigen Vergleiche immermehr zu erhalten, als bei einem völligen Concurse.Wenn aber der Erste nicht angenommen wird, so mußder Schuldner Koni« cediren; es wird ein CuratorIionorum gesetzt, dieGläubiger werden vorgeladen, al-les noch vorhandene Gut wird zu Gelde gemacht, unddieses nach der Concursordnung vertheilt. Wenn nungegen den verunglückten Kaufmann zur Erhaltung desHandelSstandeS die schonendsten Maaßregeln getroffenwerden, so nachsichkSloS wird aber auch gegen denmuthwilligen oder den betrieglichen Bankerottirer ver-fahren, der das Geld vergeudet, oder es heimlich ausder Handlung herausgezogen und sich damit entfernthat, ohne an seine Gläubiger zu denken. DieseBankerotteurs werden förmlich als Betrieger behan-delt, wenn sie ausgetreten sind, durch Steckbriefe ver-folgt, für unehrlich erklärt, und ihr Name an den Gal-gen geschl gen; auch kommen sie auf gewisse Jahre,oder auf Lebenszeit ins Gefängniß, werden zur öffent-lichen Arbeit verdacht, kommen auf die Galeeren, wer,den deportirt, auch wohl am Leben bestraft, je nachdemdie Gesetze eines Landes scharf oder minder scharf ge-gen diese Bankerottirer sind. Besonders werden der-gleichen Bankerotte in England sehr scharf bestraft,