7L4 Staatswirthschaft.
Allgemeinen eingesehen wird; nicht als Handel allein,sondern als Wechsel oder allgemein gültiges Papier-geld, was noch die Rechte mit sich führt, daß es, in le-galer Form ausgestellt, von dem, auf den es gerichtetoder der Wechsel gestellt ist, angenommen, und mitbaarem Gelde die ausgestellte Summe eingetauschtwerden muß, also wodurch sich der Schuldner dannder Strenge des Wechselrechts unterwirft. Wennnun Jemand einem Andern an einem entfernten Ortedie Bezahlung nach Wechselrecht überträgt, so wirdein solcher Wechsel ein förmlicher verhandelter Kauf-mannswechsel, eine Tratte ober trassirter Wechsel.Derjenige, welcher Geld oder Waaren auf Wechselgiebt oder sich dafür einen Wechsel ausstellen laßt, istder Remi tten t, der Aussteller der Trassant; der-jenige, der das darin benannte Geld bezahlen soll,der Trassat oder Bezogene, Acceptan t, und der-jenige, an welchen der Wechsel geschickt worden, umihn dem Trassaten zur Acceptation und dann zur Be-zahlung vorzulegen, der Präsenkant. Nach der Aus-stellung des Wechsels sendet der Aussteller dem Trassa-ten einen Avisobrief, daß von ihm der Wechselauf ihn ausgestellt und abgeschickt worden, und er ihndaher zu honoriren nicht unterlassen möge, wogegener ihm von der Wiederbezahlung der Summe Nach-richt giebt. Hat nun der Trassat bei der Vorzeigungdes Wechsels keine wichtigen Gründe ihn nicht anzu-nehmen, so acceptirt er ihn, und verpflichtet sich da-durch zur geschlichen Zahlung an dem bestimmtenTage. Wenn nun der Acceptant den Wechsel zwaracceptirt, ihn aber am Verfalltage nicht einlösen kann,so genießt er noch einige Respekttage nach der Verfall-zeit, ehe gegen ihn gerichtlich verfahren wird; gehenaber auch diese vorüber, und die Zahlung kann bei derabermaligen Präsentation nicht geleistet werden, sowird von einem Notarius auf Verlangen des Wech-