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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatswirthschaft. 722

selinhabers ei» gerichtliches Dokument aufgesetzt,welches Protest genannt wird, worin er sich seinRecht wider denTrassaten oder jeden andern Wechsel«schuldner wegen allen Schadens und aller Unkostenvorbehält, und sich durch diese Urkunde wider alleVor-würfe zu sichern sucht. Wenn zwischen dem Verfall»tage und dem nächsten Posttage noch ein Tag ist, sokann der Inhaber den Wechsel vom Notarius nurvorläufig notiren lassen, um, wenn die Bezahlung nichterfolgt, den Protest auf den Verfalltag ausfertigen zulassen, und ihn am nächsten Posttage absenden zukönnen. Auch wenn der Trassat den vorgezeigtenWechsel nicht acceptiren will, ist die Protesiation nö-thig. Sobad der Wechsel mit Protest zurückgekom-men ist, so ist der Trassant schuldig, dem Inhaber dieValuta, nebst dem erlittenen Schaden und den Umkosten oder die Retourrechnung zu ersetzen, oder ihmdurch Bürgen, Unterpfand, Niederlegung des Geldes,oder durch Ausstellung eines andern Wechsels, Sicher-heit zu leisten. Wenn der Trassant vom Trassaten nichtmit Gewißheit die Acceptakion oder Bezahlung erwar«ker, so kann er dem Wechsel eine Nebenadresse aneinen Andern geben, an welchen sich also der Inhaberbei der Weigerung des Trassanten zu wenden hat.Der Wechselinhaber kann sein Recht einem Andernübertragen oder cediren, da dann die Cession auf dieRückseite des Wechsels geschrieben wird, welches manindossiren nennt. Ein oft indossirter Wechsel wirdein girirter genannt. Wer nun einen solchen Wech-sel erhandeln will, muß sich hüten, daß nicht das Jn-dossement fehlerhaft sey; denn man hat ausgefüllteJndossementS, wo bei dem Jndossement auch derName des Indossaten ((lessionurii); nebst Ort undZeit der Cession angezeigt ist; wenn aber nur derName des Jndossaken dergestalt auf den Rücken desWechsels geschrieben worden, daß erst hernach der In-