Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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726 Staatswirthschaft.

dossat das Jndossement ohne Beisetzung seines Na-mens ausfüllen kann, so ist es Jndossement in Inunoooder Istgnoo, welches gefährlich und daher in mehrerenLändern verboten ist. Geschieht die Abtretung desWechsels nach der Weise eines MandatS, und derJndossak wird nur der Bevollmächtigte des Indessen/ten, so macht dieses inkIo8«sin6n1nrn in procnog,daß der Wechsel nicht weiter indossirt werden kann.Wenn Wechsel über See gehen, so läßt man vonihnen mehrere gleichlautende Exemplare ausfertigen,und bezeichnet sie mitPrima und Serunda, daherPrima- und Secundawechsel; dann kann der accep-'tirte Primawechsel bei einem Freunde so lange bleiben,bis er zur Verfallzeit von dem Inhaber desSecunda-Wechsels abgefordert wird. Die Caution, welche oft-mals dem Wechselglaubiger wegen der Bezahlungeines Wechsels von Jemanden ertheilt wird, kannnur nach den gemeinen Rechten beurtheilt werden;geschieht aber diese Caution durch Jndossirung, so un-terwirft er sich dadurch der Strenge desWechselrechkS,welche Bürgschaft avalliren genannt wird. Der/jenige, welcher einen vom Trassaten nicht angenomme-nen und protestirten Wechsel zur Ehre des Trassantenoder Indossanten, mit Einwilligung des Jnhaberö,annimmt, oder die Acceptation aus Freundschaft leistet,wird dadurch Wechselschuldner, und erhält nach derBezahlung Wechsel und Protest, um sich dadurch denRegreß nach Wechielrecht wider den Trassirer oderJndossenten, welchem zur Ehre er den Wechsel hono-rirt hak, zu sichern. Diese Accepkakion aus Freund-schaft kann auch selbst der Präsentant des Wechselsübernehmen. Im Wechselhanbel kommen nun auchnoch die Retour wechsel oder Rückwechsel vor.Wenn nämlich der Inhaber eines nicht bezahltenWechsels nach der Prokestirung, am Orte, wo dieZahlung hatte geschehen sollen, die Summe des