Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatswirthschaft. 72A

Wechsels, nebst den ihm verursachtenKosten, gegen einenvon ihm auf den Wechselschuldner ausgestellten Wech.sel aufnimmt; auch derjenige Wechsel, den derRe-mittenk dem Trassanten statt der Valuta giebt, odeieauch ein Jnterimschein, daß er nach der Acceptakiondes erhandelten Wechsels die Valuta bezahlen wolle..Der eigene oder trockene Wechsel ist ein Wechsel,den ein Schuldner auf sich selbst ausstellt, und siel)dadurch zur Bezahlung am bestimmten Tage nachWechselrecht verpflichtet. Zuweilen geschieht die Be-zahlung der Wechsel, so wie auch anderer Schulden,durch Anweisung oder Assignation, wie durch Procurnoder Mandat, indem der Trassat einen Andern bestimmt,,von dem der Präsentant, mit dessen Einwilligung, die!Bezahlung empfangen soll; allein die Verpflichtung;des Assignanten bleibt so lange bei voriger Kraft, bisder assignirte Schuldner dem assignirten Gläubigerdie assignirte Post bezahlt hat, wobei die Wechselord-nung eines jeden Landes zum Grunde gelegt wird»Da die Wechselverbindungen und Geschäfte der Kauf-leute unter sich nicht überall gleich groß und bedeutendsind, mithin nicht überall hin mit gleichem Vortheilebetrieben werden können, so entsteht daraus derWech-selcourS, welcher in den wöchentlich auf den Börsenausgegebenen Wechselcourszetteln angegeben wird.Diese Courszettel sind darum nöthig, weil der Wech-selpreis oder die Valuta aus mannigfaltigen Ursachenoft sehr schnell steigt, aber auch wieder fällt: dieses zuhindern liegt nicht in der Macht einer Regierung.Bei Bestimmung des Wechselcourses oder vielmehrdes Verhältnisses dessen, was für den Wechsel bezahltwird, zu dem, worauf der Wechsel lautet, hat die Ge-wohnheit den einen Theil des Verhältnisses als gege-ben oder unveränderlich angenommen, so daß nur derandere Theil, als der veränderliche, jedesmal ange-geben wird. Der unveränderliche Theil dieses Ver-