Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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728 Stoatswirthschast.

hältnisses heißt die beständige Valuta oder dergewisse Preis, der andere die veränderliche oder unbe-ständige Valuta, und Letztere wird in den CourS-zetteln gewöhnlich nur angezeigt, die andere aber, alsallgemein bekannt, ausgelosten. An den Orten, wodie beständige Valuta ist, bezahlt der Remitkent diebeständige, und empfängt durch den Wechsel die unbe-ständige Valuta; und an dem Orte, welcher die unbe-ständige Valuta hat, bezahlt der Remitkent die unbe-ständige, und erhält durch den Wechsel die beständige;aber der Trassant empfängt die unbeständige und giebtdurch den Wechsel die beständige Valuta. Wenn nunvon der unbeständigen Valuta mehr als vorher gege-ben werden muß, so steigt der CourS oder er stehthoch, wird hingegen weniger als vorher gegeben, dannfällt der CourS oder er steht niedrig. Fällt der CourS,so ist dieses am Orte der beständigen Valuta nachthei-lig für den Remittenten und Vortheilhaft für den Tras-santen; steigt der Cours, so ist solches am Orte derbeständigen Valuta Vortheilhast für den Remiltenten,nachtheilig für den Trassanten; aber am Orte der un-beständigen Valuta ist eö nachtheilig fürden Remitten-ten, Vortheilhaft für den Trassanten. Wenn nun Je,mand an einem entfernten Orte Geld durch Wechselbezahlen muß, so kann er solches entweder dahin re-mirciren, oder er kann von seinem Gläubiger auf sichziehen lassen. Beides kann entweder geradezu oderüber andere Oerter geschehen; ausgleiche Weise kannauch derjenige, welcher Geld von einem entferntenOrte zu empfangen hak, solches sich remittiren lassen,oder er kann auf seinen Schuldner trassicen, und zwarbeides, entweder geradezu, oder über andere Oerter.Die Untersuchung, wobei der größte Vortheil seynwerbe, heißt die Arbitragerechnung, wobei diesämmtlichen Spesen, die proportionirten u. un-proportionirten, imtbecechnet werden müssen.