Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatswirthschaft.

Wechselgeschäfte lassen sich nicht von jedem Orte zujedem andern machen; denn selbst wenige Handels-plätze sind zugleich auch Wechftlplätze; zwischen man-chen Oerkern ist gar kein Cours, und zwischen man-chen ist er nur einseitig; daher die Schwierigkeitenin vielen Handelsörtern durch Wechsel an andere Plätzezu zahlen. Wenn Gläubiger und Schuldner an Oc-ten wohnen, zwischen denen kein Cours ist, so kannzwar Ersterer einen Wechsel auf Letzteren ausstellen;allein er muß ihn nach einem Orte adressiren, wohinCourS ist, woselbst der Trassat zur Verfallzeit die Be-zahlung veranstalten muß. Vorzügliche Wechsel-plätze sind, in Deutschland: Berlin, Breölau, Dan-zig, Königsberg, Hamburg, Leipzig, Prag, Wien,Frankfurt am Main, Augsburg, Nürnberg rc.; inHolland: Amsterdam, Rotterdam rc.; in Belgien:Antwerpen, Brüssel rc.; in der Schweiz: Basel,Bern, Zürich rc.; in Frankreich: Paris, Bourdeaux,Lyon, Strasburg rc.; in England: London; in Jca-lien: Venedig, Genua, Livorno, Bergamo, Turin,Mailand, Neapel rc.; in Spanien: Madrid, Cadix,Bilbao, St. Sebastian rc.; in Portugal: Lissabon,Porto rc.; in Rußland: Petersburg, Riga, Reval rc.;in Schweben u. Norwegen: Stockholm, Gokhenburg,Bergen rc.; in Dänemark: Kopenhagen, Altona rc.;in der Türkey: Konstankinopel. — Beim Wechselkaufund Verkauf wird dem Kommissionair, der den Auf-trag Wechsel zu kaufen hat, eine Provision gegeben.Wenn Jemand einen Wechsel, der noch lange Zeit zulaufen hat, ehe er zahlbar ist, früher verhandelt, so mußer sich für die frühere Bezahlung die Interessen abzie-hen lassen, welches den Wechsel diöcontiren heißt.An einigen Orten giebt es öffentlich errichtete Gesell-schaften, welche durch ein zusammengeschossenes Ka-pital gute Wechsel und andere Schuldverschreibungendiöcontiren, und den Gewinn unter die Interessenten