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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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730 Staatswirthschaft.

nach ihrer Einlage vertheilen; sie werden Diskonto-kompagnien,D>Scontokossen genannt. — Reiche Ban-quiers sind daher in einem Staate, der viele Fabrikenund Manufakturen besitzt, und großen Handel treibt,höchst wichtige Personen, da sie den Umlauf des Gel-des schneller befördern, ausstehende Schulden der Ge-werbetreibenden, auch anderer Staatsbewohner, in frem-den Ländern durch Wechsel einkassiren, und nur gegengeringe Provision. Auch erhalten Reifende, welchefremde Länder besuchen wollen, bei ihnen Credit-briefe, offene Wechsel, worauf sie an verschiedenenOrten, gegen ihre Quittung bestimmte oder unbe-stimmte Summen, die von jedem Geber auf demRücken der Briefe angemerkt werden, empfangenkönnen, wobei sich der Banquier wegen aller auf feine-Ordre ausgezahlten Gelder, und wegen aller dadurchverursachten Provisionen und anderer Spesen an dievom Empfänger oder vom Reifenden ihm ausgestellteKaution hält. Solche Briefe haben in Ansehung derWiederbezahlung mit den eigentlichen Wechseln fasteinerlei rechtliche Vorzüge. Auch die Anleihen großerSummen für ganze Staaten und ihre Fürsten über-nimmt gewöhnlich ein Banquier, wie es jetzt der Fallmit dem Haufe Rothschild ist, welches mit vielenFürsten in solcher Verbindung steht. Dem Ban-quier stellt nun der Fürst die Obligation aus, und be-rechtiget ihn, die Anleihe in kleinen Obligationen zuvertheilen. Die Original-Obligation wird nebst denUnterpfändern gemeiniglich bei einem Gerichte oder beieinem Notarius niedergelegt, welcher auch die einzel-nen Obligationen mit unterschreibt. Die Ainfen wer-den vom Komptoir des Banquiers, gegen die vorausertheilten Coupons, abgeholt, bis das Kapital zurückbezahlt worden. Der Preis solcher Obligationen, die oftin viele Hände kommen, steigt und fällt mit demKredit des Fürsten und seiner sich verbürgten Land-