294 Tischlerbeize. Tischlergewerk.
hören alle Möbel, Alles, was von einer Stelle jur an-dem von Tischlerarbeiten getragen werden kann, undnicht jum Hause gehört, das heißt, beim Verkaufe desHauses mitgenommen werden kann. S. auch oben, un-ter Tischler und Tischlerey, S. 260 u. f.
Tischlerbeize, s. oben, S. 284 u. f.
Tischlerdielen, werden eigentlich die getäfelten Dielen,der getäfelte Fußboden genannt, weil die gewöhnlichenDielen auch von dem Zimmermanne gemacht oder ge-legt werden. Dann sind Tischlerdielen auch dielZolldicken Dielen, die am meisten von den Tischlern gebrauchtwerden, und deshalb auch diesen Namen erhalten haben;sie unterscheiden sich von den Spunddielen dadurch,daß diese ^ Zoll dicker sind.
Tischlergewerk, die Zunft oder der Verein der Meister,Gesellen und Lehrlinge in derTischlerey oder dem Tisch-lerhandwerke in einem Orte; jedoch jetzt inPreußen undin andern Staaten ohne Bindung oder Halt auf denStaat, der die Gewerbe freigegeben hat, also Gewerbe-freiheit gestattet, so, daß die Zunft oder Gilde nicht mehrdie dieses Gewerbe Treibenden an sich durch ein Gesetzfesselt, sondern nur durch freies Anschließen der Mit-glieder, durch Einschreiben der Lehrlinge bei der Lade,Lossprechen derselben zum Gesellen, und Genießung derVortheile, welche ein solcher Verein darbietet, jedoch nurprivatim, nicht mehr öffentlich oder staatsgesetzlich; denndie Gesetze verlangen gegenwärtig nur den Bürgerbriefund Gewerbeschein, und gestatten den sogenannten Pa-tentmeistern. die nicht Meister bei der Innung ge-worden sind, daß sie Lehrlinge nehmen, und sie nach be-endigter Lehrzeit zum Gesellen lossprechen können, wel-ches dann vom Magistrate geschieht, also von der Be-hörde. Diese Losgesprochenen haben aber keine An-sprüche aus die Zunft, die, als ein Privatoerein, nochnach alter Weise fortbesteht, und als solcher wirkt, ohne,wie schon bemerkt, gesetzliche Kraft auf die Ausübungder Tischlerkunst oder deS Tischlerhandwerkcs.