Band 
Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
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Tod.

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um in diesem Gerüche nicht lange zu verweilen, weil erebenfalls nachteilig auf sie wirken kann, mithin ist aneine genaue Befolgung der vielleicht hierin vorgeschrie-benen Pflichten nicht zu denken. Dieses hier Angeführteist schon allein hinreichend, die Aufführung von Leichcn-häusern auf den Kirchhöfen in Betrachtung zu ziehen,obgleich ihnen der Werth, um das sicherste Kennzeichen desTodes abzuwarten, nicht abgesprochen werden kann.Hier ist nun noch eines Falles zu erwähnen, bei demdie Prüfung des wahren Todes anwendbar ist, nämlichbei Körpern, die man öffnen und zergliedern will, ent-weder legal, oder bloß um sich nähere Einsichten indie Natur der Krankheiten oder der menschlichen Orga-nisation zu verschaffen. Die traurigen Schicksale einesDesals, eines Torills und mehrerer Andern ls.TH.73, S. 280 u. f.), haben die Nothwendigkeit eines an-dern sicheren Kennzeichens des wahren Todes bewiesen,und es ist unbegreiflich, da einzig nur die Fäulniß alsdas wahre Kennzeichen des Todes angenommen wurde,und auch ist, wie dreist und leichtsinnig die Zergliedererbis in das Innere des menschlichen Körpers, bei nurvermeintem Tode, ihre Messer einsenkten. Wer daherdie Folgen des Todes kennt, und als gerichtlicher Arztgenau überlegt, wie schwer es öfters ist, jene widerna-türlichen Veränderungen der Theile unseres Körpers,welche gleich nach dem Tode erfolgten, von denen, welchevor dem Tode des animalischen Lebens zugegen waren,zu unterscheiden, der kann nichts sehnlicher wünschen,als die Legalsektion in dem Zeitpunkte vorzunehmen,wo das animalische Leben erloschen, und keine Rückkehrin dasselbe mehr Statt hat. Soll er aber erst die wirk-liche Fäulniß abwarten, wozu er eigentlich verpflichtetist, nach denPrüfungen, die hier über die sonst gewöhn-lichen Kennzeichen angestellt worden sind, so ist er außerStande, das Wahre anzugeben, wie es dem gesundestenMenschenverstände einleuchten muß. Hier wird nun von