Band 
Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
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Tod.

— Der Tod läßt sich nicht abweisen. — DerTod macht keinen Unterschied oder kein Anse-hen der Person.—Der Tod ist der Gewissens-richter, er rüttelt die geheimen Verbrechenauf rc. rc.

Der gerichtliche Tod, ist die Anzeige in den Zei-tungen und andern öffentlichen Blättern von Seiten desGerichts, daß Personen, welche abwesend oder ausge-wandert sind, sey es nun, um sich in den Künsten undGewerben zu vervollkommnen, oder um in fremde Kriegs,dienste zu gehen, oder in überseeische Länder, um daselbstihr Glück zu machen rc. rc., aufgefordert werden, sichbis zu einer gewissen Zeit zu melden, oder selbst zu er-scheinen, mit der Androhung, im Falle solches nicht ge-schehen sollte, sie für verschollen und todt erklärt,und ihrBermögen unter ihre Anverwandte vertheilt wer-den sollte. Gewöhnlich geschieht eine solche gerichtlicheAufforderung auf Veranlassung der Anverwandten desAusgetretenen oder Verschollenen, indem sie sich gernnoch in diejenigen Güter theilen mögen, die derselbe zufordern hat, also in sein Antheil an der Erbschaft; dennwo nichts ist. kommt auch Niemand und fordert seinenabwesenden Angehörigen gerichtlich auf, und läßt ihnfür todt erklären, wenn er sich nicht in der anberaumtenZeit gestellt hat; cS sey denn, daß eine Frau, derenMann davon gegangen ist, und sie mit den Kindern hin-terlassen hat, aber noch in den Jahren ist, eine zweiteHeirath einzugehen, bei den Gerichten darauf anträgt,daß sie von demselben geschieden seyn will. und das Ge-richt ihn öffentlich auffordert, sich in einem gewiffenZcit-raume zu stellen, und wenn dieses nicht geschehe, er fürverschollen erklärt, und seine Frau von ihm geschiedenwerden solle,-um sich anderweitig zu verheirathen; sonstfordert man Verschollene nur durch eine Anzeige in denZeitungen rc. auf, und bittet um Auskunft über sie, ge-gen Erstattung aller Kosten rc. Also Erbschaft und