Tod.
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Scheidung sind die beiden gerichtlich todtma-chenden Mittel. Die Desertion und die Ansteckungdurch einen Bankerott können nicht hierher gerechnetwerden, weil hier das Vermögen an die Gläubiger kommt,oder dem Staate verfällt, und solches gewöhnlich durchGesetze in allen Staaten bestimmt ist, obgleich hier aucheine gerichtliche Aufforderung zu erscheinen ergeht. Daes nun nicht möglich ist anzunehmen, daß Zeitungen undandere Tagesblatter überall hinkommen, und auch in dieHände oder vor die Augen des Verschollenen, der darinzu dreien Malen zu erscheinen aufgefordert worden; undnimmt man ferner an. daß keine Gesetze oder Verord-nungen einem Staatsbürger oder Unterkhan, sowohl imeigenen, als in fremden Staaten, verbietet, sich außer-halb des Landes aufzuhalten, und eben sowenig dieZeitder Rückkehr bestimmt, sobald der Abwesende diejenigenBedingungen im Staate erfüllt hat, die ihm in diesemoder jenem Lande als Staatspflicht obliegen', so ver-wirkt also auch Niemand seine zurückgelassenen Güterdurch einen unbekannten Aufenthalt in fremden Landen.Wer sich daher derselben bemächtiget, um sie entwederselbst zu nutzen, oder sie zu verkaufen, setzt sich immer inGefahr, dereinst Rede und Antwort deshalb zu geben.Wenn also ein moralisch getödtetcr Mann wieder insLeben zurückkehrt, das heißt, in sein Vaterland, oderwenn es seine Erben und Erbnehmer thun, die sich zuder Erbschaft im Daterlande bekennen und lcgitimiren,und die lieben Verwandten haben das von ihm hinterlas-jene Vermögen, seine Besitzungen, die ihm aus dcrVer-lassenschaft seiner Eltern rc. zufielen, verpraßt, und sindzur Erstattung unvermögend geworden, würde dann dergeplünderte Unverstorbene sich überreden lassen, daß erwirklich todt sey, und nichts zu fordern habe? Wirder sich nicht da, wo kein Gesetz deshalb, wie oben ange-führt worden, existirt, sogleich nach dem Beutel der Rich-ter, die auf eine so unverantwortliche Weise über seinVec. rechn. Lnc. Th. (LXXXV. H h