482
Tod.
Vermögen entschieden, umsehen, und Schadloshaltungverlangen, und mit welchem Gesetze konnte sich dann derAusspender dagegen schützen? Hier ist bloß von sol>chen Deutschen Landen die Rede, wo kein Gesetz gegenAuswanderer rc. existirt, noch weniger gegen Verschol-lene, die auf die Wanderschaft gegangen, oder aus sonstfür Absichten ihr Vaterland verlassen haben, nicht aberaus der Absicht, es auf ewig zu verlassen, und damitauch alle Ansprüche auf ihr zukünftiges Erbe aufzöge-ben. Es kann ja geschehen, daß ein solcher Ausgewan-derter ganz gegen seinen Willen, besonders auf Seerei-sen, in entfernte Länder verschlagen wird, oder sonst wo-hin in Gefangenschaft gcräth, sobald er Kriegsdienstegenommen, wie dieses z. B. in den Französisch-Deut-schen Kriegen in dem ersten Jahrzehen dieses Jahrhun-derts so häufig geschehen ist, wie soll er wohl da zu derZeitung rc. gelangen, worin er aufgefordert wird zu er-scheinen, um von seiner Erbschaft Besitz zu nehmen! —Es giebt Gerichte, die mit dem Todescrklären zu jederZeit bei der Hand sind. Sie sehen ein ähnliches Ver-fahren in andern Staaten, und lassen sich dadurch zurNachahmung reizen, ohne zu bedenken, daß in diesenLändern die Gerichte dazu durch eine besondere landes-herrliche Verordnung, und durch ein dafür sprechendesGesetz berechtiget sind, das aber nicht in dem Landegilt, worin sie als Richter fungiren. — Man stellt zwarden Satz auf: daß die Güter von Abwesenden dochnicht beständig herrenlos bleiben können, mithin müßteman sie den Verwandten zuwenden, un^ dieses gescheheja im vollen Sinne des Rechts, indem der Erbe ja öf-fentlich zur Annahme seines Erbthcils aufgefordert würde;erscheine oder melde er sich nicht, so müsse doch ange-nommen werden, daß er todt sey, und dieses Gut denübrigen Verwandten ertheilt werden. Hierauf wird nunerwiedert: daß ein jeder Bürger, überhaupt jeder Ein-wohner Anspruch auf die Garantie des Staats und der