Band 
Hundert und fünf und achtzigster Theil, welcher die Artikel Tiegelzusammensetzung bis Tonprüfung enthält.
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Tod.

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Stadt oder des Orts habe, wo seine Wohnung sey,mithin trete er auch in alle dieRechte, die er aufSchutz.Betreibung seines Gewerbes oder seiner Kunst, und aufdie Anordnung seines letzten Willens habe. Habe ernun in Hinsicht des Letzteren seine abwesenden Erbenim Testamente mit ihren Theilen bedacht, oder fallendiese Theile ihnen nach der Theilung zu, so sey die Be-hörde auch verpflichtet, dieBerwaltung derselben so langezu übernehmen, bis die Abwesenden zurückkehrten, sichwegen ihresErbtheils meldeten, und sich durch ihre Do-kumcnte dazu auswiesen; wären es Güter, so müßten sieadministrirt, wäre es Haares Vermögen, solches zinsbaruntergebracht werden, wobei von Zeit zu Zeit, in denersten Jahren nach der gerichtlichen Uebernahme desAntheils, eine Anzeige in die öffentlichen Blätter gerücktwerden muffe, daß die Abwesenden oder deren Erben sichwegen ihres Antheils zu melden hätten, wobei nun einZeitraum von fünfzig Jahren festzusetzen sey. Meldesich nun in diesem langen Zeitraume Niemand zur Erb-schaft, so müsse die letzte öffentliche Aufforderung erge-hen, und zugleich darin erklärt werden, daß wenn sich dieAbwesenden in der festgesetzten Zeit nicht meldeten, sowürden sie für todt erklärt, und ihre Dcrlaffenschast dennoch übrigen Anverwandten, nach Abzug der Gerichts»kosten, übergeben werden. Man stellt hierin ferner aus:Vermuthungen sind doch sonst in den Rechten zulässig,muß man nicht ein in der Ehe erzeugtes Kind eher für ächt,"als für unächt halten? Soll man nicht im Zweifel Je-manden eher für einen ehrlichen Mann, als für einenSchelm ansehen? Eben so könne man auch einen Ab-wesenden, der sich nach der öffentlichen Aufforderungnicht melde, eher für todt, als für lebendig halten. Gut!zugegeben, daß es erlaubt sey, Alles, was Jemandenzum Vortheil gereicht, in Ansehung seiner zu vermu-then; allein Alles, was ihm Nachtheil bringen kann,darf nicht vermuthet werden, wenn er nicht selbst dazu

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