484
Tod
Gelegenheit gegeben hat. Alle die zuerst angeführtenFälle lassen auch den Gegenbeweis zu, und sobald diesergeführt ist, so verschwinden jene Vermuthungen. Mannehme nun an, daß der abwesende für todt erklärte Mannnach vollendetem siebzigsten Jahre zurück kommt, unddurch den besten Gegenbeweis, der sich nur denken läßt, ^nämlich durch seine Gegenwart, diese Vermuthung zcr>stört, und dann diejenigen zur Rechenschaft zieht, die !ihn um seinErbthcil gebracht haben. Werden nun diese !einen einzigen vernünftigen Grund anführen können,
^ daß ihr Verfahren gesetzmäßig gewesen, und wird sichj das zum Beistande aufgeforderte Obergcricht wohl cnt>
! brechen können, den Richter zur Erstattung anzuhalten.Doch es wird hier von diesem eingewendet: Wir habenja den Herrn ediktaliter citirt, und ihm sein Unglück an- ^gedrohct, warum ist er nicht erschienen? Er mag sichnun seinen Verlust selbst beimeffen! Die Antwort hier-auf ist leicht: Niemand hat dem Aufforderer ein Rechtgegeben, über eines Dritten Vermögen herzufallen, jund solches ohne sein Wissen und Willen unter seineFreunde zu vertheilen. Auch sey ein solcher Richter nichteinmal berechtiget, denselben deshalb ediktaliter zu citircn;und auch zugegeben, daß eine dergleichen Ladung allemögliche Verbindlichkeit für den Abwesenden habenkönnte, so hat derselbe ja kein Jnsinuationsdokumentauszuweisen, und so bleibt es immer ungewiß, ob der-selbe die mindeste Nachricht von einer Ladung erhalten- habe, weil er die Zeitungen, worin sie steht, nicht liefet,auch sie an seinem Orte nicht einmal haben kann. An-verwandte und Richter halten auch wohl dafür, daß esselten geschehe, daß ein Mann, der sich lange Zeit um^ein zurückgelassenes Vermögen nicht bekümmert hat, ins mem hohen Alter noch auf den Einfall komme, dar-^ ch zu fragen. Was aber selten geschieht, geschieht doch; iU«L wer wird sich ohne Ursache einer großen Der-°egtt»t Et aussetzen, wenn sie ihn auch nur ein einziges