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Tod.
nichte«, und diejenigen, die ihn bei lebendigem Leibe bc.erbt, oder dazu Gelegenheit gegeben haben, zur Rechen,schast ziehen? Und es scheint, daß das angeführte ^r-Aumentoiu IoKi8 mehr gegen, als für das moralischeTvdtmachen sey. Die Vertheidiger desselben glaubenendlich, daß solches selbst durch die heilige Schrift be-günstiget werde. Moses sagt im 90sten Psalm: Un-ser Leben dauert siebzig Jahre, und wenn es hoch kommt,achtjigJahre. Hieraus zieht man nun die Folge, darumkann man einem Abwesenden, wenn er siebzig oder acht-zig Jahre alt ist, seine Güter nehmen und austheilen.Wer den Psalm liest, wird finden, daß dessen Verfassermit keinerSylbe an das moralische Todtmachen gedachthat. Und wenn man auch selbst, gegen alle Erfahrung,annehmen wollte, daß diese Jahre das äußerste Lebens-ziel aller Sterblichen wären, kann denn ein Abwesender inseinem achtzigsten Jahre keine Kinder, keine Enkel, keineTestamcntserben nachgelassen haben? Die Gesetze ste-hen einem Erben einen Zeitraum von dreißig Jahren,vom Tode seines Erblassers an zu rechnen, in mehre-ren Staaten zu, um dessen nachgelassene Güter ein;»-klagen, und, wenn er Hindernisse findet, dergleichen sichwohl viele denken lassen, seineKlage in diesem Zeitraumeanzustellen, so steht ihm überall keine Verjährung entge-gen. Man hat ja Fälle erst in der neuesten Zeit gehabt,daß gefangene Französische Soldaten, aus dem Kriegevon 1813, die man längst todt geglaubt, aus demInnern von Rußland, nach mehr denn zwanzigjährigemAufenthalte daselbst, nach ihrem Daterlandc zurückge-kehrt sind, und sollten diese Leute darum ihr Erbe ver-lieren, wenn nämlich ihre Angehörigen während dieserZeit mit Tode abgegangen sind, weil sie sich vielleichtbei einem Aufrufe in den Zeitungen ihres Vaterlandesnicht gemeldet haben, und also für verschollen und todterklärt worden? Sie werden ihrcAnsprüche geltend ma-chen, undNiemand wird siezn bestreiken suchen, da sie die